Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Anmietung eines Mietwagens zu vermitteln muss angenommen werden

Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Anmietung eines Mietwagens zu vermitteln muss angenommen werden

Ein Geschädigter, dessen Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, kann,

  • wenn er auf ein ihm „ohne weiteres“ zugängliches Angebot der generischen Haftpflichtversicherung, ihm einen klassengleichen Mietwagen zu vermitteln, nicht eingeht,
  • sondern stattdessen bei einer (anderen) Autovermietung ein seinem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug anmietet,

nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen,

  • die ihm bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der gegnerischen Haftpflichtversicherung entstanden wären.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, kann ein Geschädigter, dessen Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erforderlichen Herstellungsaufwand

  • grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen,
  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Hierbei ist der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,

  • im Rahmen des ihm Zumutbaren
  • von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – und vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –).

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise dann offen bleiben, wenn feststeht,

  • dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre,
  • so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 –).

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