Gemäß § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum
- Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
- statt der Herstellung
- den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen.
In der Verwendung der Mittel,
- die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann,
ist der Geschädigte frei; er ist nicht verpflichtet, die beschädigte Sache
zu lassen.
Unter
- mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten
hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den
erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist
- im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).
Allerdings gilt dieses Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur
- im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und
- unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage.
Nimmt ein Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung
in die Hand, ist im Rahmen der
- sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung
der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der
zu bemessen, in der
sich befindet.
- Sind seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen.
- Verfügt er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf auch zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen, so dass sich diese Umstände anspruchsverkürzend auswirken können.
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet nicht, dass ein in der
- Situation des Geschädigten
wirtschaftlich
erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht
zu prüfen wäre; vielmehr besteht die Schadensersatzpflicht
nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen
- wirtschaftlicher Vernunft
hält.
Darüber hinaus gilt für die
- Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (statt Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag)
das Verbot, sich durch Schadensersatz
Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“.
Diese Grundsätze gelten sowohl
als auch
Schadensabrechnung.
Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf
- Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten,
unabhängig davon, ob er die Sache
- voll, minderwertig oder
- überhaupt nicht
reparieren lässt.
Bei der
Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der
- Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die
- üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legt, die ein
Sachverständiger auf dem
- allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten von Ersatzteilen.
Reparaturkosten in dieser Höhe stehen grundsätzlich auch dem Geschädigten zu, der
- kraft besonderer Fähigkeiten oder
- aus sonstigen individuellen Gründen
zu einer
- kostengünstigen Eigenreparatur
imstande ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22 –).
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