Was, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, Schädiger und Geschädigter wissen müssen

Was, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, Schädiger und Geschädigter wissen müssen

Gemäß § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den 

  • Zustand

herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum 

  • Ersatz verpflichtende Umstand 

nicht eingetreten wäre. 

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • statt der Herstellung 
  • den dazu erforderlichen Geldbetrag 

verlangen.

In der Verwendung der Mittel, 

  • die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann,

ist der Geschädigte frei; er ist nicht verpflichtet, die beschädigte Sache 

  • reparieren

zu lassen.

Unter 

  • mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten 

hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den 

  • geringeren Aufwand 

erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist 

  • im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 

zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).

Allerdings gilt dieses Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur 

  • im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und 
  • unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. 

Nimmt ein Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung 

  • selbst

in die Hand, ist im Rahmen der 

  • sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung 

der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der 

  • besonderen Situation 

zu bemessen, in der 

  • der Geschädigte

sich befindet. 

  • Sind seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen. 
  • Verfügt er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf auch zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen, so dass sich diese Umstände anspruchsverkürzend auswirken können. 

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet nicht, dass ein in der 

  • Situation des Geschädigten 

wirtschaftlich

  • unangemessenes Verhalten 

erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht 

  • nach § 254 Abs. 2 BGB 

zu prüfen wäre; vielmehr besteht die Schadensersatzpflicht 

  • von vornherein 

nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen 

  • wirtschaftlicher Vernunft 

hält.

Darüber hinaus gilt für die 

  • Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (statt Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag) 

das Verbot, sich durch Schadensersatz 

  • zu bereichern. 

Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“.

Diese Grundsätze gelten sowohl 

  • für die konkrete 

als auch 

  • für die fiktive 

Schadensabrechnung.

Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf 

  • Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, 

unabhängig davon, ob er die Sache 

  • voll, minderwertig oder 
  • überhaupt nicht 

reparieren lässt.

Bei der 

  • fiktiven

Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der 

  • Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 

im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die 

  • üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt 

zugrunde legt, die ein 

  • von ihm eingeschalteter 

Sachverständiger auf dem 

  • allgemeinen regionalen Markt 

ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten von Ersatzteilen.

Reparaturkosten in dieser Höhe stehen grundsätzlich auch dem Geschädigten zu, der 

  • kraft besonderer Fähigkeiten oder 
  • aus sonstigen individuellen Gründen 

zu einer 

  • kostengünstigen Eigenreparatur 

imstande ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22 –).


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