Tag Beschädigung

Wichtig zu wissen, wenn, wegen der Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall, der Geschädigte Ersatz

…. für die ihm während der Reparaturdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit von dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung möchte.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW 

  • reparaturbedürftig

beschädigt worden ist, hat der Geschädigte 

  • während der Zeit, die für die Reparatur erforderlich ist,

Anspruch auf Ersatz der ihm 

  • entgangenen Nutzungsmöglichkeit, 

wenn er 

  • keinen Ersatzwagen anmietet und 
  • über einen Nutzungswillen sowie 
  • über eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt,

beispielsweise, weil er das Fahrzeug 

  • für seinen Arbeitsweg nutzen wollte und 
  • es auch hätte nutzen können.

Dieser Ersatzanspruch kann allerdings 

  • nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit 

  • ausgeschlossen oder 
  • gemindert

sein. 

So muss sich ein Geschädigter 

  • aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit 

im Rahmen des Zumutbaren auf die 

  • Nutzung anderer Fahrzeuge 
    • wie etwa eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens 

verweisen lassen. 

Auch obliegt es dem Geschädigten, sollte die Reparatur seines Kraftfahrzeugs beispielsweise eine 

  • ungewöhnlich lange Zeit 

in Anspruch nehmen, sich nach dem 

  • Grund

für die außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen, auf eine 

  • zügige Erledigung des Reparaturauftrages 

hinzuwirken und sich, 

  • wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird,

nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen.

Kommt ein Geschädigter dieser Obliegenheit 

  • nicht nach und 
  • ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal,

liegt, 

  • worauf das Amtsgericht (AG) Bautzen mit Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570/20 – hingewiesen hat,

ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, wobei im Streitfall der Schädiger für 

  • eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten und 
  • deren Kausalität für den Schaden

die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Geschädigten jedoch eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

trifft, der zufolge er vortragen muss, 

  • welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

Wichtig zu wissen, wenn das kaskoversicherte Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und mit der

…. eintrittspflichtigen Versicherung Streit über die Höhe der versicherungsrechtlichen Leistungspflicht (hier: die Höhe des Restwerts des unfallgeschädigten Fahrzeugs) besteht.

Ist ein kaskoversichertes Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden und in den 

  • Versicherungsbedingungen des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages 

bestimmt, dass bei einer Beschädigung des Fahrzeugs 

  • für dessen Reparatur, bis zu folgenden Obergrenzen,

bezahlt werden,

  • bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs, die hierfür 
    • erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts 
      • (d.h. bis zur Höhe des Preises, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste), 
    • wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird,
  • sowie, falls das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder die vollständige Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann, 
    • die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe 
      • des um den Restwert (d.h. um den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand) 
      • verminderten Wiederbeschaffungswerts,

errechnet sich, wenn

  • die Versicherung eintrittspflichtig ist und 

beispielsweise ein Versicherungsnehmer die vollständige Reparatur des Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung nachweisen kann,

  • z.B., weil er sein Fahrzeug in Eigenregie hat instandsetzen lassen und eine Rechnung darüber nicht existiert, 

der versicherungsrechtliche Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers, indem von dem festzustellendem

  • Wiederbeschaffungswert,
    • also dem Betrag, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste, 

abgezogen werden, der

  • Restwert (Veräußerungswert) des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand

sowie eine

  • etwaige im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.  

Als Restwert des versicherten Fahrzeugs im unfallgeschädigten Zustand

  • den der Versicherungsnehmer für die Wiederbeschaffung einsetzten kann bzw. könnte und 

den er sich vom Wiederbeschaffungswert, 

  • der Regulierungsgrundlage ist, 

abziehen lassen muss, ist dabei anzusetzen,

und

  • wenn der Versicherungsnehmer sich entschließt das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen,
    • der dann fiktiv zu ermittelnde Verkaufserlös, d.h. der erzielbare Verkaufserlös für das unfallgeschädigte Fahrzeug, 
      • am regionalen Markt für den Ankauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers und 

Wann kann wegen Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall der Fahrzeugeigentümer

…. vom Schädiger (ausnahmsweise) die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs,

  • d.h. Abrechnung des ihm entstandenen Sachschadens auf Neuwagenbasis 

verlangen und nicht nur 

  • die (in der Regel geringeren evtl. auch auf Privatgutachterbasis fiktiven) Kosten für den Reparaturaufwand bzw. ausnahmsweise den diesen um bis zu 30% übersteigenden Betrag, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, 
    • zuzüglich einer etwaigen Ausgleichsleistung für den merkantilen Minderwert
  • oder die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs, d.h. die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 –).

Eine Abrechnung des ihm entstandenen Sachschadens auf Neuwagenbasis kann ein Fahrzeugeigentümer,

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, 

von dem für den Schaden haftenden Schädiger (nur dann) verlangen, wenn folgende drei (Anspruchs)Voraussetzungen vorliegen:

Das Fahrzeug muss erstens zum Zeitpunkt des Unfalls noch als fabrikneu anzusehen gewesen sein, was angenommen werden kann, 

  • bei einer Laufleistung von noch nicht mehr als 1.000 km, 
  • in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände auch 
    • bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder 
    • einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.11.1981 – VI ZR 234/80 –), 

zweitens muss das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt worden sein, 

  • was dann nicht der Fall ist, wenn
    • der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.) oder
    • sich die Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik in einer Weise beseitigen lassen, die die Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt,
  • sondern in aller Regel erst dann anzunehmen sein wird, wenn 
    • bei dem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt worden sind und 

und drittens muss der Geschädigte sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft haben, weil nur bei Nachweis eines Neuwagenkaufs 

  • die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19 –). 

Das bedeutet, dass 

  • eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht möglich und 

auch wenn die erste und zweite der obigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, 

  • bis zum Kauf eines gleichwertigen Neufahrzeugs der Fahrzugeigentümer die Kosten hierfür nicht erstattet verlangen kann und 
  • demzufolge bis dahin auch eine entsprechede Kostenerstattungsklage unbegründet ist.    

LG Frankental entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz aufgrund lediglich geringfügiger Mulde in Treppenstufe

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass

  • eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe

eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,

  • dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.

Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,

ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.

Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die

  • auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
  • sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen

von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).

Staat ist, wenn er das Eigentum von Bürgern verwahrt, verpflichtet, dieses zu schützen gegen Zerstörung, Beschädigung

…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.

Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem

  • von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
  • sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,

entschieden, dass,

  • als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,

ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,

  • mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,

ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,

  • durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe

verletzt habe und dies der Stadt,

  • da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,

auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).