…. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Mit Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- nunmehr zum wiederholten Mal
darauf hingewiesen, dass, wenn ein
Kraftfahrzeug
beschädigt worden ist und der Leasingnehmer,
- wegen des unfallbedingten vorübergehenden Ausfalls der Nutzungsmöglichkeit,
den für den Unfallschaden
eintrittspflichtigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer beispielsweise
- auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung
verklagt, es sich bei diesem deliktischen Anspruch auf Nutzungsentschädigung um einen Anspruch des Leasingnehmer aus
Recht,
- aufgrund Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug
aber auch,
- sofern der Leasingnehmer in den Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet ist, fahrzeugbezogenen Ansprüche nach einem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen,
um einen
Anspruch handeln kann,
- nämlich einen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Anspruch des Leasinggebers aus Verletzung seines Eigentums,
dass in solchen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Anspruchs
- aus eigenem oder
- aus fremden
Recht in Betracht kommt, der Kläger
- zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung
eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob er
Ansprüche geltend macht bzw. in
die Ansprüche geprüft werden sollen, vom Kläger dies nicht zur Disposition des Gerichts gestellt werden kann und sonst die Klage
- wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes
unzulässig ist.
Begründet hat der Senat das damit, dass es sich bei
- einem Anspruch aus eigenem und
- einem Anspruch aus fremdem
Recht,
- auch bei einheitlichem Klageziel,
um
- unterschiedliche Streitgegenstände
handelt und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe
- des Gegenstandes und
- des Grundes
des erhobenen Anspruchs enthalten muss.
Das bedeutet übrigens auch:
Ist der Klage und dem weiteren Vorbringen eines Leasingnehmers eindeutig zu entnehmen ist, dass von ihm
- nicht Ansprüche aus eigenem Recht,
- sondern Ansprüche des Leasinggebers wegen Verletzung seines Eigentums
geltend gemacht werden, sind Ansprüche des Leasingnehmers
wegen
- Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug
nicht Streitgegenstand, so dass das Gericht, wenn es eines solchen Anspruch zu- oder aberkennt, gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstößt.
Im umgekehrten Fall gilt das gleichermaßen, so dass, wenn der Klage und dem weiteren Vorbringen eines Leasingnehmers eindeutig zu entnehmen ist, dass
- nicht Ansprüche des Leasinggebers wegen Verletzung seines Eigentums,
- sondern Ansprüche aus eigenem Recht wegen Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug
geltend gemacht werden,
- Ansprüche des Leasinggebers
wegen
- Verletzung seines Eigentums
nicht Streitgegenstand sind.
Was Leasingnehmer, die Nutzungsausfallentschädigung wegen Verletzung ihres unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem geleasten Fahrzeug geltend machen möchten, noch wissen sollten:
Hingewiesen hat der Senat in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall ferner, dass, wenn
infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet,
- das er dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt und
- dessen Nutzung diesem zumutbar ist,
dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Leasinggebers gegen den Schädiger
- auf Ersatz der Mietwagenkosten
den Anspruch
- des Leasingnehmers auf Nutzungsausfallentschädigung
ausschließt.
Entscheidend für die Zumutbarkeit ist dabei nicht,
- ob das Ersatzfahrzeug dem persönlichen Lebensstil entspricht,
sondern allein,
- ob es den Mobilitätsbedarf deckt,
so dass statt eines
- sonst gefahrenen Porsches
ein
als Ersatzfahrzeug zumutbar sein kann.
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