Was Instanzgerichte oft rechtsfehlerhaft missachten, wenn Leasingnehmer wegen der Beschädigung ihres geleasten Autos bei einem Verkehrsunfall 

…. Schadensersatzansprüche geltend machen. 

Mit Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • nunmehr zum wiederholten Mal 

darauf hingewiesen, dass, wenn ein

  • geleastes

Kraftfahrzeug

  • bei einem Unfall 

beschädigt worden ist und der Leasingnehmer,

  • wegen des unfallbedingten vorübergehenden Ausfalls der Nutzungsmöglichkeit, 

den für den Unfallschaden 

  • dem Grunde nach 

eintrittspflichtigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer beispielsweise

  • auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung 

verklagt, es sich bei diesem deliktischen Anspruch auf Nutzungsentschädigung um einen Anspruch des Leasingnehmer aus 

  • eigenem

Recht,

  • aufgrund Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug

aber auch,

  • sofern der Leasingnehmer in den Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet ist, fahrzeugbezogenen Ansprüche nach einem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, 

um einen

  • fremden

Anspruch handeln kann, 

  • nämlich einen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Anspruch des Leasinggebers aus Verletzung seines Eigentums, 

dass in solchen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Anspruchs 

  • aus eigenem oder 
  • aus fremden 

Recht in Betracht kommt, der Kläger

  • zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung 

eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob er 

  • eigene oder 
  • fremde

Ansprüche geltend macht bzw. in 

  • welcher Reihenfolge 

die Ansprüche geprüft werden sollen, vom Kläger dies nicht zur Disposition des Gerichts gestellt werden kann und sonst die Klage

  • wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes 

unzulässig ist. 

Begründet hat der Senat das damit, dass es sich bei 

  • einem Anspruch aus eigenem und 
  • einem Anspruch aus fremdem

Recht,

  • auch bei einheitlichem Klageziel,

um 

  • unterschiedliche Streitgegenstände 

handelt und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe 

  • des Gegenstandes und 
  • des Grundes 

des erhobenen Anspruchs enthalten muss.

Das bedeutet übrigens auch:
Ist der Klage und dem weiteren Vorbringen eines Leasingnehmers eindeutig zu entnehmen ist, dass von ihm  

  • nicht Ansprüche aus eigenem Recht, 
  • sondern Ansprüche des Leasinggebers wegen Verletzung seines Eigentums

geltend gemacht werden, sind Ansprüche des Leasingnehmers 

  • aus eigenem Recht 

wegen 

  • Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug

nicht Streitgegenstand, so dass das Gericht, wenn es eines solchen Anspruch zu- oder aberkennt, gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstößt.

Im umgekehrten Fall gilt das gleichermaßen, so dass, wenn der Klage und dem weiteren Vorbringen eines Leasingnehmers eindeutig zu entnehmen ist, dass  

  • nicht Ansprüche des Leasinggebers wegen Verletzung seines Eigentums,
  • sondern Ansprüche aus eigenem Recht wegen Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug

geltend gemacht werden,  

  • Ansprüche des Leasinggebers 

wegen

  • Verletzung seines Eigentums

nicht Streitgegenstand sind.

Was Leasingnehmer, die Nutzungsausfallentschädigung wegen Verletzung ihres unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem geleasten Fahrzeug geltend machen möchten, noch wissen sollten: 
Hingewiesen hat der Senat in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall ferner, dass, wenn 

  • der Leasinggeber 

infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet, 

  • das er dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt und 
  • dessen Nutzung diesem zumutbar ist, 

dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Leasinggebers gegen den Schädiger 

  • auf Ersatz der Mietwagenkosten 

den Anspruch 

  • des Leasingnehmers auf Nutzungsausfallentschädigung 

ausschließt.
Entscheidend für die Zumutbarkeit ist dabei nicht, 

  • ob das Ersatzfahrzeug dem persönlichen Lebensstil entspricht, 

sondern allein,

  • ob es den Mobilitätsbedarf deckt, 

so dass statt eines 

  • sonst gefahrenen Porsches 

ein 

  • Citroën 

als Ersatzfahrzeug zumutbar sein kann.