Wichtig zu wissen für Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug vollkaskoversichert haben, nach einem Unfall eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragen und 

…. von der Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten erstattet haben wollen.

Wer nach einem Unfall mit seinem 

  • vollkaskoversicherten

Fahrzeug eine 

  • Werkstatt

mit der

  • Reparatur des Fahrzeugs 

beauftragt, muss wissen, dass 

  • in den dem Kaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) unter Ziff. A.2.5.2

geregelt ist, dass, wenn das Fahrzeug beschädigt und 

  • vollständig und fachgerecht repariert wird, 

die hierfür 

  • erforderlichen Kosten 

bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

  • – bei Nachweis durch eine Rechnung – 

gezahlt werden und aufgrund dessen die Kaskoversicherung 

  • – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt – 

dem Versicherungsnehmer von der Werkstatt in Rechnung gestellte Rechnungspositionen, die, etwa 

  • wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder 
  • wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, 

unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind, 

  • nicht

erstatten muss. 

Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25 – 

entschieden.

Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt danach

  • – anders als im gesetzlichen Haftpflichtrecht, bei dem es grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) trägt –

im Kaskoversicherungsrecht in der Regel beim Versicherungsnehmer.

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass für den 

  • Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers 

allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes 

  • vertragliches Versprechen 

maßgeblich ist, die nach den AKB vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden 

  • „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ 

nach dem Wortlaut grundsätzlich 

  • keine

unberechtigten Rechnungspositionen umfassen und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch davon ausgehen wird, dass

  • ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, 

die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen und hierzu Kosten für 

  • objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, 

nicht zählen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).