…. von der Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten erstattet haben wollen.
Wer nach einem Unfall mit seinem
Fahrzeug eine
mit der
beauftragt, muss wissen, dass
- in den dem Kaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) unter Ziff. A.2.5.2
geregelt ist, dass, wenn das Fahrzeug beschädigt und
- vollständig und fachgerecht repariert wird,
die hierfür
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
- – bei Nachweis durch eine Rechnung –
gezahlt werden und aufgrund dessen die Kaskoversicherung
- – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt –
dem Versicherungsnehmer von der Werkstatt in Rechnung gestellte Rechnungspositionen, die, etwa
- wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder
- wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt,
unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind,
erstatten muss.
Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25 –
entschieden.
Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt danach
- – anders als im gesetzlichen Haftpflichtrecht, bei dem es grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) trägt –
im Kaskoversicherungsrecht in der Regel beim Versicherungsnehmer.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass für den
- Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers
allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes
- vertragliches Versprechen
maßgeblich ist, die nach den AKB vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden
- „für die Reparatur erforderlichen Kosten“
nach dem Wortlaut grundsätzlich
unberechtigten Rechnungspositionen umfassen und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch davon ausgehen wird, dass
- ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden,
die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen und hierzu Kosten für
- objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden,
nicht zählen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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