Tag Werkstatt

Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

…. das Risiko trägt, wenn 

  • der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und 
  • der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei. 

Dabei wird es um folgende Fragen gehen:

In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,

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LG Oldenburg entscheidet, wann die Kaskoversicherung zahlen muss, wenn ein Fahrzeugeigentümer die Autoschlüssel

…. in den Briefkasten seiner Werkstatt wirft und anschließend das Fahrzeug gestohlen wird.   

Mit Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 688/20 – hat das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein kaskoversicherter PKW an einem Sonntag vom Gelände einer KFZ-Werkstatt 

  • mit Hilfe der Fahrzeugschlüssel 

gestohlen worden war, die von dem Fahrzeugeigentümer, 

  • nachdem er das Fahrzeug zu der Werkstatt gebracht und auf dem Werkstattgelände abgestellt hatte,  

in den Briefkasten der Werkstatt geworfen 

  • und aus diesem von dem Fahrzeugdieb wieder herausgezogen 

worden waren, entschieden, dass die Kaskoversicherung dem Fahrzeugeigentümer den ihm 

  • aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges

entstandenen Schaden ersetzen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass das 

  • Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln in den Briefkasten eines Autohauses 

zwar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sein kann, 

  • die den Kaskoversicherer zur Kürzung seiner Leistung berechtigt, 

aber dann keine grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugeigentümers vorliegt, wenn wie hier, der Briefkasten den Eindruck erweckt hat, 

  • stabil,
  • nicht leicht aufbrechbar sowie
  • so tief zu sein, dass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile von außen nicht erreichbar und herausholbar sind.

Fazit:
Als grob fahrlässig ist das Einwerfen des Fahrzeugschlüssels in einen Werkstattbriefkasten danach zu werten, wenn

  • es im konkreten Einzelfall für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden kann oder 
  • sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, dass der Schlüssel dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).

Was Fahrzeugeigentümer, die die unfallbedingt anfallenden Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger fiktiv abrechnen wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws kann grundsätzlich vom Schädiger,

  • sofern die (weiteren) Voraussetzungen hierfür vorliegen.

als Schadensersatz verlangen,

  • entweder die tatsächlich angefallenen 
  • oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) 

Reparaturkosten, wobei, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensberechnung wählt, er dabei 

  • die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ansetzen kann, wenn 
    • die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, 
    • von Schwarzarbeitern, 
    • vom Geschädigten selbst oder 
    • überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollte,

der Schädiger ihn jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er 

  • darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und 
  • der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (dazu wann Unzumutbarkeit vorliegen kann und wann nicht vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden allerdings 

  • sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und 
  • unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten,

so beläuft sich,

  • weil Geschädigte ansonsten an dem Schadensfall verdienen würde, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern,  

auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten und hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung 

  • des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 
  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. 

Darauf und dass aufgrund dessen eine Klage des Geschädigten, 

  • mit der er Ersatz der ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten geltend gemacht und 

in der er selbst dargelegt hatte, die Möglichkeit einer 

  • vollständigen und fachgerechten, 
  • aber preiswerteren 

Reparatur wahrgenommen zu haben, 

  • unschlüssig

ist, ist vom VI. Zivilsenat des BGH 

hingewiesen worden.

Offen geblieben ist aber die Frage, ob ein Geschädigter, der 

  • seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang hat reparieren lassen, 

wenn 

  • er auf Gutachtenbasis abrechnet und
  • die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.

im Schadensersatzprozess 

  • den tatsächlichen Aufwand darlegen muss

Diese Frage ist im Hinblick darauf, dass nach der Entscheidung des BGH (s.o.) ein Geschädigter in einem solchen Fall auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • keinen Anspruch 

hat auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 

  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt, 

jedenfalls dann zu bejahen, wenn 

  • die Reparatur bereits vor Klageerhebung durchgeführt wurde, 

da der Geschädigte ansonsten

  • sich nicht nur über tatsächliche Umstände nicht nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig erklären,
  • sondern auch den objektiven Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklichen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) München, 

übersieht dies und dass deswegen ein Geschädigter, wenn er den Kraftfahrzeugsachschaden bereits 

  • sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang 

hat reparieren lassen, den Schaden 

  • nur noch konkret und 
  • nicht mehr fiktiv 

abrechnen kann.

Was, wenn sich bei einem PKW, nach vorausgegangenem Radwechsel und ca. 100 Kilometer Fahrt, ein Rad löst, der Fahrzeugeigentümer

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 10 O 3894/17 – hat das Landgericht (LG) München II in einem Fall, in dem der Eigentümer eines PKWs,

  • der von einer Reifenfirma die Räder seines Fahrzeugs von Winter- auf Sommerreifen hatte wechseln lassen,

verunfallt war, weil sich,

  • nachdem er seit dem Radwechsel ca. 100 Kilometer gefahren war,

während einer Fahrt auf der Autobahn das linke Hinterrad seines PKWs gelöst hatte, entschieden, dass

  • der Betreiber der Werkstatt, in der die Fahrzeugräder gewechselt wurden, für den dem Fahrzeugeigentümer entstanden Schaden haftet,
  • der Fahrzeugeigentümer sich allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen muss.

Da

  • ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, ausgeschlossen werden konnte sowie

nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Radwechsel eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen der Radschrauben aus technischer Sicht nicht erforderlich ist,

  • wenn die Schrauben beim Radwechsel ordnungsgemäß angezogen werden

und sich bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb – wie hier –,

  • wegen des sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen stets geringerem wirksamen Lösemoments auf die Schrauben hinten links,

bevorzugt zuerst das linke Hinterrad ablöst, bestand für das LG kein Zweifel daran, dass ursächlich für das Lösen des linken Hinterrads

  • das nicht ordnungsgemäße Anziehen der Radschrauben im Rahmen des Radwechsels war.

Das Mitverschulden von 30%, das der Fahrzeugeigentümer sich anrechnen lassen muss, sah das LG darin, dass

  • er den ihm gegebenen Hinweis, die Radschrauben nach ca. 50 km nachzuziehen zu lassen nicht befolgt hatte

und

  • bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

OLG Düsseldorf entscheidet: Kfz-Werkstatt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Kunden nicht auf

…. weiteren Reparaturbedarf hinweist.

Mit Urteil vom 17.10.2019 – I-21 U 43/18 – hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem eine Werkstatt

  • im Rahmen der Reparatur des SUVs eines Kunden

umfangreiche Arbeiten an dem Fahrzeugmotor durchgeführt,

  • dabei u.a. alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert,

aber den Zustand der

  • zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen

Steuerketten nicht untersucht und deswegen der Motor

  • nach einigen hundert Kilometern

einen Totalschaden erlitten hatte, entschieden, dass,

  • weil es unterlassen worden war,
    • den Zustand der Steuerketten zu überprüfen und
    • dem Kunden einen Austausch zu empfehlen,

der Kunde von dem Betreiber bzw. Inhaber der Werkstatt,

  • wegen Verletzung der Prüfpflicht und unterlassener Aufklärung über den weiteren Reparaturbedarf bei seinem SUV,

ersetzt verlangen kann,

  • die entstandenen Kosten
    • für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors, abzüglich der Kosten, die ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären und
    • für das zur Aufklärung privat eingeholte Sachverständigengutachten

sowie

  • den Nutzungsausfall.

Danach muss eine Werkstatt auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten,

  • mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst und
  • deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

Was Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, die den Weg der sog. fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten

…. auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens wählen, wissen und gegebenenfalls beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, derden Ersatz fiktiver Reparaturkosten, kann sich im Allgemeinen zwar damit begnügen, den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens,

  • das hinreichend ausführlich ist und
  • das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden,

zu berechnen, muss sich aber gleichwohl,

  • unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf die günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer

  • darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und
  • vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Auf eine solche günstigere Werkstatt muss sich der Geschädigte auch dann verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Stundensätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen.

Ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten entscheidet sich die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“.

Eine günstigere Reparaturabrechnungsmöglichkeit kann sich demzufolge,

  • auch wenn der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen,
  • dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat,

daraus ergeben, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise,

  • beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge,

anbietet, so dass

Amtsgericht München entscheidet, dass in der Unterzeichnung eines mit Schadensaufnahme überschriebenen Formulars

…. in einer Kfz-Werkstatt in der Regel nicht die Erteilung eines Gutachtensauftrags zu sehen ist.

Mit Urteil vom 13.07.2017 – 222 C 1303/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass, wenn ein Autobesitzer nach einem Unfallschaden

  • seinen PKW in eine Werkstatt bringt,
  • um sich über die Kosten einer Reparatur zu erkundigen und dort

ein mit „Schadensaufnahme“ überschriebenes Formblatt unterzeichnet, darin

  • auch dann, wenn am unteren Rand des Formulars in kleiner Schrift der Hinweis angebracht ist „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens nach Honorartabelle …“

keine Erteilung eines Gutachtensauftrags gesehen werden kann und demzufolge

  • keine Verpflichtung besteht ein daraufhin erstelltes Schadensgutachten zu bezahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall ein objektiver Erklärungsempfänger

  • wegen der irreführenden Überschrift und
  • eines fehlenden Extrahinweises auf das Kleingedruckte unten am Formular,

nicht davon ausgehen kann, dass

Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

…. vor der Erteilung eines Reparaturauftrages auf das Risiko hinzuweisen, dass zur Beseitigung des Defektes neben der zunächst vorgesehenen Reparaturmaßnahme weitere Folgereparaturen notwendig werden können.

Mit Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags

  • für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt,
  • dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind,

ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden müssen.

Das bedeutet, einem Fahrzeugbesitzer, der seinen bereits älteren PKW

  • beispielsweise wegen atypischer Motorgeräusche

in eine Werkstatt bringt und zu erkennen gibt,

  • nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein,

dem muss,

  • wenn für das atypische Motorgeräusch neben einem sofort in der Werkstatt festgestellten Defekt an den Einspritzdüsen,
  • auch als weitere Ursache ein Defekt am Pleuellager verantwortlich sein könnte, dessen Beseitigung den Wiederbeschaffungswert des PKW übersteigende Kosten verursachen würde,

vor Erteilung des Auftrags zum Austausch der Einspritzdüsen mitgeteilt werden,

  • dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann,
  • sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein können, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.

Versäumt ein Werkstattbetreiber in einem solchen Fall diesen Hinweis, kann er,

  • wenn sich nach dem, im Auftrag des Fahrzeugbesitzers vorgenommenen Austausch der Einspritzdüsen herausstellt,
  • dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch noch ein Pleuellagerschaden vorhanden war,

dem Fahrzeugbesitzer gegenüber aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig sein,

  • d.h., der Fahrzeugbesitzer kann die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten verlangen,

wenn er,

  • bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises,

von der Erteilung eines Reparaturauftrages abgesehen hätte.