BGH entscheidet, dass auch bei Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko den Geschädigten eine Obliegenheit trifft zu einer 

BGH entscheidet, dass auch bei Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko den Geschädigten eine Obliegenheit trifft zu einer 

…. gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise und begründet dies damit, dass die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht dazu führen dürfen, dass sich

  • – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit –

mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Fahrzeuginstandsetzung im Kostenniveau niederschlägt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat

darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass,

  • wegen des vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisikos, 

ein Geschädigter, 

  • der sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz zur Instandsetzung in eine Fachwerkstatt gibt,

Rechnungspositionen, die ihm die Werkstatt für die Fahrzeuginstandsetzung in Rechnung stellt, 

  • im Verhältnis zum Schädiger bzw. zu dessen Haftpflichtversicherung 

grundsätzlich auch dann ersetzt verlangen kann, wenn 

  • sie ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen,
  • mithin zur Herstellung nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen sein 

oder wenn 

  • sie sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen 

sollten und gegebenenfalls deshalb bestehende 

  • Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber 

grundsätzlich nur insoweit eine Rolle spielen, als der Schädiger 

  • im Rahmen des Vorteilsausgleichs 

deren 

  • Abtretung

verlangen kann, nicht dazu führen darf, die 

  • Reparaturkostenrechnung der Werkstatt 

dem 

  • nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 

für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag 

  • ungeprüft

gleichzusetzen, dass vielmehr dem Geschädigten auch in diesen Fällen der 

  • Nachweis,

dass er 

  • wirtschaftlich

vorgegangen ist, 

  • obliegt

und dass das Tatgericht an diesen vom Geschädigten insoweit  

  • zu führenden Nachweis, 

also dass er 

  • bei der Beauftragung 
  • aber auch bei der Überwachung 

der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an 

  • Geringhaltung des Herstellungsaufwandes 

Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen stellen darf.

So trifft den Geschädigten eine 

  • Obliegenheit

zu einer gewissen 

  • Plausibilitätskontrolle

der von der Werkstatt 

  • bei Vertragsschluss geforderten bzw. 
  • später berechneten 

Preise. 

Verlangt die Werkstatt 

  • bei Vertragsschluss 

Preise, bei denen ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter 

  • im Rahmen der Plausibilitätskontrolle 

zu dem Schluss kommen muss, dass die Preise 

  • deutlich überhöht 

sind, kann sich die Beauftragung dieser Werkstatt als 

  • nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 

erweisen, den Geschädigten also ein 

  • Auswahlverschulden

treffen.

Ein 

  • Überwachungsverschulden

des Geschädigten kommt beispielsweise in Betracht, wenn – für den Geschädigten erkennbar –

  • die Rechnung von einer Preisvereinbarung abweicht 

oder 

  • die Werkstatt deutlich überhöhte Positionen ansetzt.

In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegendem Fall in dem der Geschädigte, 

  • der seinen bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung – in einer Werkstatt hatte reparieren lassen,

von der Haftpflichtversicherung des unstreitig eintrittspflichtigen Schädigers Zahlung von 

  • restlichen 157,99 € brutto (inklusive 16 % Mehrwertsteuer), 

als Schadensersatz beanspruchte, die ihm von der Werkstatt für 

  • Corona-Schutzmaßnahmen

in Rechnung gestellt worden waren, sind dem Geschädigten ledig 

  • 33,18 € 

mit der Begründung zugesprochen worden, dass angesichts der für Corona-Schutzmaßnahmen in Betracht kommenden

  • Arbeitsschritte, wie Abwischen bzw. Besprühen von Kontaktflächen innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, die keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen und von Aushilfskräften erledigt werden können 

sowie des dafür eingesetzten 

  • Materialbedarfs wie Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel und ggf. Wischtücher sowie Schutzmaterialien für den jeweiligen Mitarbeiter, 

bei der 

  • von dem Geschädigten durchzuführenden 

Plausibilitätskontrolle ein 

  • verständiger, wirtschaftlich denkender 

Geschädigter zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Kosten für die Corona-Schutzmaßnahmen,

  • auch wenn sie bereits so im von ihm eingeholten Sachverständigengutachten enthalten waren und 
  • so auch von der Werkstatt in Rechnung gestellt wurden, 

evident zu hoch angesetzt wurden und sie somit aufgrund des den Geschädigten treffenden 

  • Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens 

als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, mit der Folge, dass das Berufungsgericht 

  • die tatsächlich erforderlichen Kosten für die Corona-Schutzmaßnahmen gemäß § 287 ZPO auf 33,18 €

schätzen und dabei ansetzen durfte,

  • für diese Arbeiten den im außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten und in der Werkstattrechnung übereinstimmend angegebenen niedrigsten Arbeitslohn,
  • für den Zeitaufwand für eine Fahrzeugdesinfektion jeweils fünf Minuten und damit einen Arbeitswert (1 AW) bei Hereinnahme und Rückgabe des Fahrzeugs sowie
  • für den Materialeinsatz pro Desinfektionsvorgang, Reinigungstücher, Einmalhandschuhe und Schutzmasken 1,16 €.

Übrigens:
Die Rüge des Geschädigten, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass 

  • andere Werkstätten Kosten in dieser Höhe nicht verlangt hätten, 
  • der Geschädigte diese also hätte vermeiden können,

ist vom BGH unter Verweis darauf für nicht durchgreifend erachtet worden, dass 

  • der Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dem Geschädigten obliegt 

und dass von diesem schon nichts vorgetragen worden sei, aus dem sich ergäbe, dass 

  • andere Werkstätten Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen in vergleichbarer Höhe verlangt hätten und 
  • es ihm daher nicht möglich gewesen wäre, die in Rechnung gestellten Kosten, die das Berufungsgericht auf der Grundlage alltäglichen Erfahrungswissens als erkennbar deutlich überhöht angesehen hat, zu vermeiden.