…. eintrittspflichtigen Versicherung Streit über die Höhe der versicherungsrechtlichen Leistungspflicht (hier: die Höhe des Restwerts des unfallgeschädigten Fahrzeugs) besteht.
Ist ein kaskoversichertes Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden und in den
- Versicherungsbedingungen des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages
bestimmt, dass bei einer Beschädigung des Fahrzeugs
- für dessen Reparatur, bis zu folgenden Obergrenzen,
bezahlt werden,
- bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs, die hierfür
- erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
- (d.h. bis zur Höhe des Preises, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste),
- wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird,
- sowie, falls das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder die vollständige Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann,
- die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe
- des um den Restwert (d.h. um den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand)
- verminderten Wiederbeschaffungswerts,
errechnet sich, wenn
- die Versicherung eintrittspflichtig ist und
beispielsweise ein Versicherungsnehmer die vollständige Reparatur des Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung nachweisen kann,
- z.B., weil er sein Fahrzeug in Eigenregie hat instandsetzen lassen und eine Rechnung darüber nicht existiert,
der versicherungsrechtliche Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers, indem von dem festzustellendem
- Wiederbeschaffungswert,
- also dem Betrag, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste,
abgezogen werden, der
- Restwert (Veräußerungswert) des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand
sowie eine
- etwaige im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.
Als Restwert des versicherten Fahrzeugs im unfallgeschädigten Zustand
- den der Versicherungsnehmer für die Wiederbeschaffung einsetzten kann bzw. könnte und
den er sich vom Wiederbeschaffungswert,
- der Regulierungsgrundlage ist,
abziehen lassen muss, ist dabei anzusetzen,
- im Fall einer Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs,
und
- wenn der Versicherungsnehmer sich entschließt das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen,
- der dann fiktiv zu ermittelnde Verkaufserlös, d.h. der erzielbare Verkaufserlös für das unfallgeschädigte Fahrzeug,
- am regionalen Markt für den Ankauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers und
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