Tag Bedingungen

BGH entscheidet: Für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand

…. muss Wohngebäudeversicherung nicht einstehen.

Mit Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen einer 

  • Wohngebäudeversicherung

unter „Leitungswasser“ und „Nässeschäden“ heißt, 

  • „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.   
  • Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. …“

bei einem Wasserschaden 

  • aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich

kein versichertes Ereignis vorliegt, so dass der Versicherer 

  • wegen eines solchen Wasserschadens

auch nicht

  • auf Versicherungsleistungen 

in Anspruch genommen werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn Wasser durch eine 

  • undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand 

gelangt, dieses Wasser nicht 

  • aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen 

ausgetreten ist und zwar auch nicht 

  • aus mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen, 

da dieser Klausel Anhaltspunkte dafür, 

  • die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, 
  • die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist,

nicht entnommen werden können.

Vielmehr müsse es sich, so der Senat,

  • für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, 

bei 

  • „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“

handeln um

  • eine Einrichtung, d.h. eine (technische) Vorrichtung oder Anlage, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss, 

was bei einer undichten Fuge, 

  • die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, 

nicht der Fall ist.

Hinweis:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.

Übrigens:
Nachdem es über die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern häufig zum Streit kommt, ist es empfehlenswert sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, beraten zu lassen.

Wer eine Betriebsschließungsversicherung abschließt sollte auf die Versicherungsbedingungen achten

Denn sehen die Versicherungsbedingungen eine Entschädigungspflicht vor 

  • bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger 

und enthalten sie 

  • eine entsprechende Auflistung, 

bei der es beispielsweise heißt, 

  • „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ….“ 

ist, 

  • wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, 9 U 18/21 – entschieden hat,

eine solche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs 

  • abschließend und
  • nicht nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, 

so dass bei einer behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes wegen 

  • nicht in der Auflistung enthaltener Krankheiten oder Krankheitserreger 

der Versicherer nicht einstandspflichtig ist. 

Dass sich in einem solchen Fall das Leistungsversprechen des Versicherers 

  • ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger 

erstreckt und eine solche Begrenzung des Leistungsversprechens 

  • weder gegen das Transparenzgebot verstößt 
  • noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • für einen verständigen Versicherungsnehmer 

erkennbar sei, dass der Begriff „namentlich“ in der Klausel 

  • nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, 
  • sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“ 

gebraucht wurde, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber hinaus vor Augen stehen müsse, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle 

  • zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer 

geboten ist, 

  • den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren sowie 
  • eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen

und hierdurch der 

  • nach dem Vertragszweck beabsichtigte 

Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt oder entwertet werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Übrigens:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.

OLG Karlsruhe entscheidet wann eine Betriebsschließungsversicherung bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung

…. leistungspflichtig ist.

Mit zwei Urteilen vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, 12 U 11/21 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Betriebsschließungsversicherung bei einer 

  • Corona-bedingten Betriebsschließung 

eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs für eingetretene Verluste des Betreibers zahlen muss, abhängt, von der  

  • Formulierung der Versicherungsbedingungen 

sowie davon, ob eine Versicherungsbedingung, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, 

  • welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, 

beschränkt,

  • wirksam

oder mangels hinreichender Klarheit und Verständlichkeit, wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  • unwirksam

ist, mit der Rechtsfolge, dass dann,

  • aufgrund der Unwirksamkeit der Versicherungsbedingung, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt,

Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch 

  • aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern 

besteht, die von den 

  • – die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein einschließenden – 

Generalklauseln in § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst werden. 

Wird beispielsweise in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das 

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

Bezug genommen und bestimmen diese eine Entschädigung für eine Betriebsschließung 

  • „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, 

wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den 

  • „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, 

gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG, 

  • durch die Nichtaufführung der COVID-19-Krankheit bzw. des SARS-CoV-2-Krankheitserregers, 

eingeschränkt ist, ist nach Auffassung des Senats ein solcher Ausschluss des 

  • Corona-Virus

vom Versicherungsschutz, nachdem 

  • einerseits durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt wird, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei,
  • andererseits der Versicherungsschutz demgegenüber jedoch durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt wird,

wegen Verstoßes gegen das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, mit der Rechtsfolge, 

  • dass eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie vom Versicherungsumfang umfasst wird,

wenn zu Beginn des Versicherungsfalles die Meldepflicht 

  • der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes –

bestanden hat.

  • Dementsprechend hat in einem solchen Fall der Senat auch die Leistungspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bejaht und diese zur Zahlung von 60.000 Euro an den Betreiber eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte, verurteilt, der 
    • die Betriebsschließungsversicherung zum 01.01.2020 abgeschlossen hatte und 
    • seinen Betrieb Corona-bedingt aufgrund Verordnung der Landesregierung zum 21.03.2020 hatte schließen müssen.  

Nicht umfasst vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung ist eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie dagegen, wenn die Versicherungsbedingungen beispielsweise die 

  • ausdrückliche Regelung 

enthalten, dass 

  • meldepflichtige Krankheiten und 
  • Krankheitserreger

im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem 

  • nachfolgenden Katalog – ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes – 

aufgezählten sind, wobei 

  • weder die Krankheit COVID-19 
  • noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 

enthalten ist, weil die hierin liegende Risikobegrenzung 

  • weder mehrdeutig 
  • noch überraschend gemäß § 305c BGB 

ist und auch 

  • keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB begründet.

Wichtig zu wissen, wenn das kaskoversicherte Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und mit der

…. eintrittspflichtigen Versicherung Streit über die Höhe der versicherungsrechtlichen Leistungspflicht (hier: die Höhe des Restwerts des unfallgeschädigten Fahrzeugs) besteht.

Ist ein kaskoversichertes Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden und in den 

  • Versicherungsbedingungen des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages 

bestimmt, dass bei einer Beschädigung des Fahrzeugs 

  • für dessen Reparatur, bis zu folgenden Obergrenzen,

bezahlt werden,

  • bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs, die hierfür 
    • erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts 
      • (d.h. bis zur Höhe des Preises, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste), 
    • wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird,
  • sowie, falls das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder die vollständige Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann, 
    • die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe 
      • des um den Restwert (d.h. um den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand) 
      • verminderten Wiederbeschaffungswerts,

errechnet sich, wenn

  • die Versicherung eintrittspflichtig ist und 

beispielsweise ein Versicherungsnehmer die vollständige Reparatur des Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung nachweisen kann,

  • z.B., weil er sein Fahrzeug in Eigenregie hat instandsetzen lassen und eine Rechnung darüber nicht existiert, 

der versicherungsrechtliche Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers, indem von dem festzustellendem

  • Wiederbeschaffungswert,
    • also dem Betrag, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste, 

abgezogen werden, der

  • Restwert (Veräußerungswert) des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand

sowie eine

  • etwaige im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.  

Als Restwert des versicherten Fahrzeugs im unfallgeschädigten Zustand

  • den der Versicherungsnehmer für die Wiederbeschaffung einsetzten kann bzw. könnte und 

den er sich vom Wiederbeschaffungswert, 

  • der Regulierungsgrundlage ist, 

abziehen lassen muss, ist dabei anzusetzen,

und

  • wenn der Versicherungsnehmer sich entschließt das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen,
    • der dann fiktiv zu ermittelnde Verkaufserlös, d.h. der erzielbare Verkaufserlös für das unfallgeschädigte Fahrzeug, 
      • am regionalen Markt für den Ankauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers und 

Was, wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt, wissen sollte

Mit Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn die Bedingungen einer Unfallversicherung vorsehen, dass Krankenhaustagegeld

  • gezahlt wird, für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,
  • bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten aber entfällt,

ein Krankenhaustagegeldanspruch (auch) bei einem Aufenthalt

  • in einer Rehaklinik

ausgeschlossen ist und einer Anwendung dieses Leistungsausschlusses auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, dass

  • die Behandlung in der Rehaklinik einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe.

Zur Begründung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass die Rehaklinik ein Synonym des Sanatoriums ist und von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,

  • ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt,

sowohl

  • aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs,

als auch

  • in ihrer Funktion,

Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen angesehen wird.

Versicherungsnehmer sollten beachten, dass es vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängen kann

…. ob eine Versicherung zahlen muss oder nicht.

Diese bittere Erfahrung musste ein Versicherungsnehmer machen, der, nachdem eine auf seinem Grundstück stehende Scheinzypresse hatte gefällt werden müssen,

  • weil ein Sturm ihren Wurzelballen derart gelockert hatte, dass sie in Schieflage geraten war und drohte, auf das Haus zu fallen,

die Kosten für die Fällung des bruchgefährdeten Baumes von seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt haben wollte.

Die Versicherung lehnte unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen, nach denen zu ersetzten (nur) sein sollten,

  • Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm (…), Bäume (…) auf versicherte Sachen wirft oder
  • Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte,

eine Schadensregulierung ab und bekam vom Amtsgericht (AG) München Recht.

Dieses entschied mit Urteil vom 06.04.2017 – 155 C 510/17 –, dass ein Versicherungsfall nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung deshalb (noch) nicht vorgelegen habe, weil

  • der Baum durch das Sturmereignis nicht auf das Haus des Versicherungsnehmers geworfen, sondern, ohne das Gebäude zu beschädigen, lediglich über diesem in Schieflage geraten und
  • die Fällung auch nicht erfolgt sei
    • wegen eines unmittelbar bevorstehenden erneuten Sturms und dem dann gerade und nur dadurch drohenden Umbruch oder Bruch des Baumes,
    • sondern wegen des aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse drohenden Umstürzens oder Brechens (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.10.2017).

Der Fall zeigt, dass es in Versicherungsfragen stets empfehlenswert ist, die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte wissen, dass ein Schulwechsel eines Kindes nicht gleichgesetzt werden kann mit

…. einem Arbeitsplatzwechsel und dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Allgemeinen Bedingungen bei Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson Versicherungsschutz besteht,

keinen Versicherungsschutz bei einem Schulwechsel eines mitversicherten minderjährigen Kindes bietet, so dass

  • falls wegen eines Schulwechsels des mitversicherten minderjährigen Kindes eine für das Kind gebuchte Reise storniert werden muss,

der Versicherungsnehmer,

  • mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles,

keinen Anspruch gegen den Reiserücktrittsversicherer auf Erstattung der entstandenen Stornokosten hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2017 – 273 C 2376/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.10.2017).