Denn sehen die Versicherungsbedingungen eine Entschädigungspflicht vor
- bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger
und enthalten sie
- eine entsprechende Auflistung,
bei der es beispielsweise heißt,
- „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ….“
ist,
- wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, 9 U 18/21 – entschieden hat,
eine solche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs
- abschließend und
- nicht nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam,
so dass bei einer behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes wegen
- nicht in der Auflistung enthaltener Krankheiten oder Krankheitserreger
der Versicherer nicht einstandspflichtig ist.
Dass sich in einem solchen Fall das Leistungsversprechen des Versicherers
- ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger
erstreckt und eine solche Begrenzung des Leistungsversprechens
- weder gegen das Transparenzgebot verstößt
- noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt,
hat der Senat damit begründet, dass
- für einen verständigen Versicherungsnehmer
erkennbar sei, dass der Begriff „namentlich“ in der Klausel
- nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“,
- sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“
gebraucht wurde, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber hinaus vor Augen stehen müsse, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle
- zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer
geboten ist,
- den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren sowie
- eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen
und hierdurch der
- nach dem Vertragszweck beabsichtigte
Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt oder entwertet werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
Übrigens:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.
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