Wer eine Betriebsschließungsversicherung abschließt sollte auf die Versicherungsbedingungen achten

Wer eine Betriebsschließungsversicherung abschließt sollte auf die Versicherungsbedingungen achten

Denn sehen die Versicherungsbedingungen eine Entschädigungspflicht vor 

  • bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger 

und enthalten sie 

  • eine entsprechende Auflistung, 

bei der es beispielsweise heißt, 

  • „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ….“ 

ist, 

  • wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, 9 U 18/21 – entschieden hat,

eine solche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs 

  • abschließend und
  • nicht nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, 

so dass bei einer behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes wegen 

  • nicht in der Auflistung enthaltener Krankheiten oder Krankheitserreger 

der Versicherer nicht einstandspflichtig ist. 

Dass sich in einem solchen Fall das Leistungsversprechen des Versicherers 

  • ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger 

erstreckt und eine solche Begrenzung des Leistungsversprechens 

  • weder gegen das Transparenzgebot verstößt 
  • noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • für einen verständigen Versicherungsnehmer 

erkennbar sei, dass der Begriff „namentlich“ in der Klausel 

  • nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, 
  • sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“ 

gebraucht wurde, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber hinaus vor Augen stehen müsse, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle 

  • zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer 

geboten ist, 

  • den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren sowie 
  • eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen

und hierdurch der 

  • nach dem Vertragszweck beabsichtigte 

Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt oder entwertet werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Übrigens:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwer-eine-betriebsschliessungsversicherung-abschliesst-sollte-auf-die-versicherungsbedingungen-achten%2F">logged in</a> to post a comment