…. kündigen kann und welcher Personenkreis von dem Begriff „Familie“ in der Vorschrift über die Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb umfasst wird.
Ein Wohnungsvermieter kann
- nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
einem Mieter kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für
- sich,
- seine Familienangehörigen oder
- Angehörige seines Haushalts
benötigt.
Zu den
- „Familienangehörigen“ des Vermieters
zählen dabei
diejenigen Personen denen ein
- Zeugnisverweigerungsrecht
aus persönlichen Gründen
zusteht,
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem eine
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
mit
- zwei Cousins als Gesellschafter,
ein Gebäude,
- in dem die darin befindlichen Wohnungen vom Voreigentümer des Gebäudes vermietet und den Mietern überlassen worden waren,
erworben, von einem
- aufgrund des durch den Gebäudeerwerbs erfolgten Eintritts in die bestehenden Mietverhältnisse nunmehr
ihrer Mieter,
die
- Räumung und Herausgabe der an ihn vermieteten Wohnung
gefordert und der Mieter sich auf die
- Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB
berufen hatte, nach der eine Personengesellschaft, die
- nach der Vermietung der Wohnung
Eigentümer wird, das Mietverhältnis
- erst drei Jahre nach dem Erwerb
wegen berechtigter Interessen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB,
- also unter anderem wegen Eigenbedarfs
kündigen kann und diese
u.a. nur dann
eingreift, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter
- derselben Familie angehörten (§ 577a Abs. 1a Satz 2 BGB),
die
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Begründet ist die Abweisung der Räumungsklage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Senat damit worden, dass den Begriffen
- „Familie“ in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) und
- „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung)
dieselbe
zukommt, davon jeweils ausschließlich
umfasst sind, denen ein
- Zeugnisverweigerungsrecht
aus persönlichen Gründen
zusteht,
als
- in der Seitenlinie im vierten Grad Verwandte
dazu nicht (mehr) zählen, deswegen nicht zu derselben Familie
- im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB
gehören und eine
- Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungserwerb
damit hier nicht vorgelegt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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