Wohnungsvermieter und -mieter sollten wissen, zugunsten welcher seiner „Familienangehörigen“ ein Vermieter wegen Eigenbedarfs 

Wohnungsvermieter und -mieter sollten wissen, zugunsten welcher seiner „Familienangehörigen“ ein Vermieter wegen Eigenbedarfs 

…. kündigen kann und welcher Personenkreis von dem Begriff „Familie“ in der Vorschrift über die Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb umfasst wird.

Ein Wohnungsvermieter kann 

  • nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

einem Mieter kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für

  • sich,
  • seine Familienangehörigen oder 
  • Angehörige seines Haushalts 

benötigt.

Zu den 

  • „Familienangehörigen“ des Vermieters 

zählen dabei 

  • ausschließlich

diejenigen Personen denen ein 

  • Zeugnisverweigerungsrecht

aus persönlichen Gründen 

zusteht, 

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23 –

hingewiesen und in einem Fall, in dem eine 

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

mit 

  • zwei Cousins als Gesellschafter, 

ein Gebäude,

  • in dem die darin befindlichen Wohnungen vom Voreigentümer des Gebäudes vermietet und den Mietern überlassen worden waren,

erworben, von einem

  • aufgrund des durch den Gebäudeerwerbs erfolgten Eintritts in die bestehenden Mietverhältnisse nunmehr 

ihrer Mieter,

die 

  • Räumung und Herausgabe der an ihn vermieteten Wohnung 

gefordert und der Mieter sich auf die 

  • Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB 

berufen hatte, nach der eine Personengesellschaft, die 

  • nach der Vermietung der Wohnung 

Eigentümer wird, das Mietverhältnis

  • erst drei Jahre nach dem Erwerb 

wegen berechtigter Interessen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB, 

  • also unter anderem wegen Eigenbedarfs 

kündigen kann und diese 

  • Kündigungsbeschränkung 

u.a. nur dann 

  • nicht 

eingreift, wenn die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorhandenen Gesellschafter  

  • derselben Familie angehörten (§ 577a Abs. 1a Satz 2 BGB),

die 

  • Räumungsklage 

der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • abgewiesen.

Begründet ist die Abweisung der Räumungsklage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Senat damit worden, dass den Begriffen 

  • „Familie“ in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) und 
  • „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung) 

dieselbe 

  • Bedeutung 

zukommt, davon jeweils ausschließlich 

  • diejenigen Personen 

umfasst sind, denen ein 

  • Zeugnisverweigerungsrecht

aus persönlichen Gründen 

zusteht,

  • Cousins,

als 

  • in der Seitenlinie im vierten Grad Verwandte

dazu nicht (mehr) zählen, deswegen nicht zu derselben Familie 

  • im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB 

gehören und eine 

  • Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungserwerb 

damit hier nicht vorgelegt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).