Tag Familienangehörige

OLG Celle entscheidet, dass regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau an Familienangehörige, wie an Kinder oder Enkel,

…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,

  • wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,

von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,

  • die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,

für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,

  • um für sie Kapital anzusparen,

jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,

  • weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
  • die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,

die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,

  • der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,

von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,

  • die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch

monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

  • weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
  • noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
    • wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,

darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Was Internetanschlussinhaber wissen sollten, die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommenen werden

Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat mit Urteil vom 18.01.2017 – 10 C 1780/16 – entschieden, dass ein von einem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Inhaber eines Internetanschlusses,

  • der bestreitet, dass die Urheberechtsverletzung von ihm begangen worden ist und
  • der darüber hinaus unwiderlegt vorträgt, dass seine im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen Familienangehörigen ebenfalls Zugriff auf den Computer haben,

damit seiner sekundären Einlassungslast nachgekommen ist,

  • da mehr von ihm nicht verlangt werden kann,

so dass aufgrund dessen,

  • weil die sekundäre Darlegungslast nicht zur Umkehr der Beweislast führt, sondern diese beim Rechteinhaber verbleibt,
  • der Rechteinhaber nunmehr wieder die Beweislast dafür trägt, dass seine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition von dem Anschlussinhaber als Störer verletzt worden ist.

Danach hat ein Anschlussinhaber, der,

  • wenn auch andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetzugang hatten,
  • diese benennt,

damit seiner sekundären Einlassungslast genügt, weil, so das AG,

  • sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt und
  • ein Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zwar zu Nachforschungen verpflichtet ist, ob und ggf. welche anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen,
  • es ihm aber im Lichte des Art. 6 Grundgesetz (GG) nicht zuzumuten ist eigene Ermittlungen anzustellen, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt.

Nach Auffassung des AG sollen jedenfalls in einem Mehrpersonenhaushalt von einem Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast keine weitergehenden Angaben verlangt werden können.

Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt soll regelmäßig Voraussetzung für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sein, dass der Anschlussinhaber, unter Beachtung der ihm obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht, vortragen kann, dass sich

  • weder die streitgegenständliche Datei,
  • noch eine entsprechende Filesharing Software auf seinem Rechner befindet,

da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist.