Wohnungsmieter und -vermieter sollten wissen, wer Bedarfspersonen sind, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs

Wohnungsmieter und -vermieter sollten wissen, wer Bedarfspersonen sind, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs

…. des Vermieters ermöglichen können.

Gem. § 573 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Vermieter nur kündigen, wenn 

  • er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat 

und

  • ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Mietverhältnisses 

liegt gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume 

  • als Wohnung 

für

  • sich,
  • seine Familienangehörigen oder 
  • Angehörige seines Haushalts 

benötigt.

Unter den Begriff „Familienangehörige“ i.S. dieser Vorschrift zählen dabei nicht alle Personen, die mit dem Vermieter verwandt (§ 1589 BGB) oder verschwägert (§ 1590 BGB) sind, sondern, 

  • weil es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – dem Kündigungsschutz des Mieters – einer Einschränkung des weiten Familienbegriffs bedarf,

entfernte Verwandte nur dann, wenn 

  • im konkreten Fall eine persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und diesen Angehörigen besteht,

wobei

  • die über die bloße Tatsache der Verwandtschaft oder Schwägerschaft hinausgehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall umso enger sein muss, 
  • je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist,

um eine Kündigung 

  • wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen 

zu rechtfertigen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09 – wonach Eltern, Kinder, Geschwister sowie Nichten und Neffen eng verwandt mit dem Vermieter sind und nicht zu dessen entfernten, nur weitläufigen Verwandten gehören).

  • Kinder des mit dem Vermieter nicht verheirateten Lebensgefährten/Lebensgefährtin fallen – wegen des Nichtbestehens einer Schwägerschaft – nicht unter dem nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Kreis der „Familienangehörigen des Vermieters“,
    • also auch nicht bei einer engen persönlichen Bindung zwischen ihnen und dem Vermieter.
  • Sie sind aber, sofern sie dem Haushalt des Vermieters angehören, als „Haushaltsangehörige“ in den Schutzbereich des Eigenbedarfs einbezogen.

Der Wohnbedarf von nicht unter § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fallenden Dritten kann im Einzelfall allerdings ein sonstiges berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB an einer Kündigung begründen, etwa wenn der Vermieter beabsichtigt, 

  • Pflegepersonal, das nicht zu seinem Hausstand gehört, 

in einer ihm gehörenden Wohnung unterzubringen (vgl. Amtsgericht (AG) Siegburg, Urteil vom 17.10.2010 – 105 C 97/18 –).

Übrigens:
Ist Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts kann sie sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf 

  • eines ihrer Gesellschafter oder 
  • dessen Familien- oder Haushaltsangehörigen 

berufen (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15 –).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwohnungsmieter-und-vermieter-sollten-wissen-wer-bedarfspersonen-sind-die-eine-kuendigung-wegen-eigenbedarfs%2F">logged in</a> to post a comment