Tag Bindung

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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LG Köln entscheidet: Bei Vertrag mit Profisportler kann der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sein,

…. wenn die Ausschlussklausel nicht einzeln ausgehandelt worden ist.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 21 O 75/20 – hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines 

  • jungen Profiboxers, 

der von einem Boxmanager und einer Boxveranstaltungsgesellschaft unter Vertrag genommen und mit dem in dem Vertrag u.a. vereinbart worden war, 

  • dass der Boxer ein regelmäßiges monatliches Gehalt erhält, damit er finanziell unabhängig ist und sich ganz auf sein Training für anstehende Profikämpfe konzentrieren kann,
  • dass die Laufzeit des Vertrages drei Jahre beträgt – allerdings mit verschiedenen einseitigen Verlängerungsoptionen des Boxmanagers sowie der Boxveranstaltungsgesellschaft – und
  • dass eine fristlose Kündigung des Vertrages durch die Parteien ausgeschlossen ist,

entschieden, dass der 

  • nicht einzeln ausgehandelte 

Ausschluss der besonderen fristlosen Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Vertrauensstellung,

  • wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung des jungen Profiboxers,

nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Wie das LG ausgeführt hat, konnten Boxmanager und Boxveranstaltungsgesellschaft 

  • die besondere Kündigungsmöglichkeit des jungen Profiboxers nach § 627 BGB 

deswegen nicht ausschließen, weil  

  • das junge Boxtalent seine gesamte berufliche Existenz und sportliche Zukunft in die Hände des Boxmanagers und der Boxveranstaltungsgesellschaft gelegt hatte,

der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag daher ein

  • besonderes Vertrauensverhältnis nach § 627 BGB 

begründete, der Vertrag den jungen Profiboxer 

  • für einen ganz erheblichen Teil seiner aktiven Laufbahn

an den Boxmanagers und die Boxveranstaltungsgesellschaft gebunden hätte und dies nicht zuletzt gegen das Berufsrecht des Sportlers 

  • aus Art. 12 Grundgesetz (GG) 

verstoßen würde (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Was nicht miteinander verheiratete und nicht nur vorüber getrennt lebende Eltern wissen sollten, wenn

…. die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind

  • nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mutter zusteht

und

  • der Vater nach § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB beim Familiengericht die Übertragung des Sorgerechts allein auf sich beantragt.

In einem solchen Fall wird,

  • wenn die Mutter dem Antrag des Vaters nicht zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB),

vom Familiengericht eine sog. doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

  1. Schritt:

Zunächst prüft das Gericht, ob

  • in der Lebenssituation, in der sich die getrennt lebenden Eltern befinden,

eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt, was

  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge sowie
  • insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern

voraussetzt.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn beispielsweise

  • eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt,

die befürchten lässt,

  • dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und
  • das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
  1. Schritt:

Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht, prüft das Gericht sodann,

  • ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht,
  • ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.

Bei der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt,

  • der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse, also auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,
  • die Bindungen des Kindes, also ob von gleichwertigen, sicheren Bindungen an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister auszugehen ist oder ein Vorrang feststellbar ist,
  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt

sowie

  • der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 19.03.2018 – 10 UF 88/16 –).

Wer eine Immobilie zu erwerben beabsichtigt, sollte beachten, dass vor der Beurkundung des Kaufvertrags

…. eine rechtliche Bindung des Verkaufswilligen noch nicht besteht und dass Vermögensdispositionen von Kaufinteressenten in Erwartung eines Kaufabschlusses auf eigenes Risiko erfolgen.

Kaufinteressenten, die den Immobilienerwerb durch einen Bankkredit finanzieren müssen, sollten deshalb,

  • auch wenn sie eine Zusage des (potentiellen) Verkäufers oder einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf haben,

zunächst lediglich eine Finanzierungszusage einholen und den Darlehens- bzw. Finanzierungsvertrag

  • erst im Anschluss an die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages oder
  • von vorneherein unter der Bedingung des Kaufs schließen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nämlich mit Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 11/17 – darauf hingewiesen, dass ein (potentieller) Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich

  • weder wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haftet,
    • wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen,
  • noch schadensersatzpflichtig ist,
    • wenn er in einem solchen Fall zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss des Immobilienkaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.

Danach kann ein (potentieller) Verkäufer einer Immobilie,

  • der zur Veräußerung der Immobilie zu einem bestimmten,
  • dem Kaufinteressenten mitgeteilten Preis (tatsächlich) bereit ist,

bis zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • seine Verkaufsabsicht wieder aufgeben oder modifizieren,
  • also auch den Kaufpreis noch erhöhen

und ist dann

  • lediglich verpflichtet dies dem potentiellen Vertragspartner umgehend mitzuteilen.

Den Kaufinteressenten darauf hinweisen, dass er sich vorbehält, von seiner Verkaufsabsicht abzurücken oder den Kaufpreis zu erhöhen, muss der Verkaufswillige nicht.

  • Vielmehr muss dem Kaufinteressenten klar sein, dass der Verkaufswillige bis zur Beurkundung des Kaufvertrages nicht gebunden ist und es diesem daher freisteht, seine Verkaufsbereitschaft aufzugeben oder zu modifizieren.

Für Kaufinteressenten einer Immobilie bedeutet die Entscheidung:
Wollen sie,

  • wenn sich der (potentielle) Verkäufer an einer Beurkundung des Kaufvertrags zu den ursprünglich mitgeteilten Konditionen mitzuwirken,

Ansprüche gegen den (potentiellen) Verkäufer geltend machen,

  • beispielsweise auf Erstattung der Kosten, die ihnen entstanden sind, weil
    • sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen haben und
    • diesen rückabwickeln mussten,

müssen sie beweisen können, dass der (potentielle) Verkäufer

  • ihnen eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft zu dem ursprünglich genannten Konditionen wahrheitswidrig vorgespiegelt hat,
  • also also zu diesem Zeitpunkt zur Veräußerung der Immobilie zu den mitgeteilten Bedingungen gar bereit gewesen ist

oder

  • von seiner ursprünglich vorhandenen Verkaufsbereitschaft innerlich abgerückt ist, ohne dies – rechtzeitig – zu offenbaren.

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr gemeinsames Kind beantragen

Leben Eltern,

  • denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,
  • nicht nur vorübergehend getrennt,

so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Elternteil beantragen,

  • dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

Dem Antrag ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorliegen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass

  • die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
  • die Übertragung auf den Antragsteller

dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass

  • zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und
  • in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – und vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –).

Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob

  • die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat
  • als die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 – 6 UF 18/15 –).

Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten, ist zur Beantwortung der Frage, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den einen oder den anderen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt:

  • Für welchen Elternteil spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt oder lässt sich diesbezüglich kein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen?
  • Lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister ein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen oder ist von gleichwertigen, sicheren Bindungen des Kindes an beide Eltern auszugehen?
  • Was will das Kind? (sofern der Wille des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist, das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt)
  • Ist einem Elternteil und ggf. welchem, unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes, nämlich der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung der Vorrang zu geben?

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen OLG mit Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 – hingewiesen.