…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm
- das Sorgerecht oder
- ein Teil des Sorgerechts
allein übertragen wird.
Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass
- die (teilweise) Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
- die Übertragung auf den Antragsteller
dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Dafür wird eine
Kindeswohlprüfung durchgeführt.
Zunächst wird geprüft,
- ob und
- ggf. in welchem Umfang bzw. Bereichen
die Eltern (noch) in der Lage sind, gemeinsam Entscheidungen für das Kind zu treffen
Besteht zwischen den Eltern in wesentlichen Sorgerechtsbereichen
- kein Mindestmaß an Übereinstimmung
und hat aufgrund dessen die
- Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
voraussichtlich
- nachteiligere Folgen für das Kind
als die
- (teilweise) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
wird nachfolgend geprüft, ob die (teilweise) Sorgerechtsübertragung
- auf die Mutter oder
- auf den Vater
dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Für die gerichtliche Entscheidung hierüber sind von der Rechtsprechung entwickelte
von Bedeutung, wie,
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
- die Erziehungseignung und -möglichkeiten im Sinne der Förderung des Kindes,
- die Bindungstoleranz der Eltern, die die Fähigkeit und Bereitschaft eines potenziell allein sorgeberechtigten Elternteils beinhaltet, dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu vermitteln und dessen Kontakte mit dem Kind zu fördern,
aber auch
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