Tag Sorgerecht

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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Wer darf und muss entscheiden, ob Zwölf- bis Fünfzehnjährige gegen Covid-19 mit dem jetzt für sie von der EMA zugelassenen

…. Impfstoff von BioNTech geimpft werden (sollen)?

Diese Entscheidung müssen die Elternteile, 

  • denen das Sorgerecht zusteht, 

treffen und zwar 

  • gemeinsam sorgeberechtigte 

Eltern im 

  • gegenseitigen Einvernehmen 

auch dann, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern 

  • getrennt

leben, da es sich bei einer Impfung um eine Angelegenheit 

  • von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für das Kind handelt.  

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind geimpft werden soll, 

kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB beantragen, ihm die 

  • (alleinige) Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die 

  • Entscheidung anstelle der Eltern

treffen, sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt 

  • der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung 

zu lösen und zwar durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil, der 

  • das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt, also 

besser geeignet ist, die Impffrage kindeswohlkonform zu entscheiden.  

In den ober- und höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll

und wechselseitig die Alleinübertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impffrage beantragt hatten, ist die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen worden, der 

  • Impfungen offen gegenüberstand und 
  • seine Haltung an den als medizinischen Standard anerkannten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientieren wollte,

nachdem von dem anderen Elternteil einzelfallbezogene Aspekte, 

  • die zu weiteren Ermittlungen Veranlassung hätten geben können,
  • wie etwa besondere bestehende Impfrisiken bei dem Kind, 

weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich waren (Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 – und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.95.2017 – XII ZB 157/16 –).

Hinweis:
Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) ist zuständig für die 

  • Zulassung von Impfstoffen 

in der Europäischen Union. 

Für die 

  • Anwendungsempfehlung in Deutschland 

ist dagegen zuständig die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete 

  • STIKO (vgl. dazu § 20 Abs. 2 und Abs. 2a Infektionsschutzgesetz (IFSG)), 

die prüfen wird, 

  • welchen Nutzen (welche) Kinder im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren (mit und ohne Vorerkrankungen) selber von der Impfung haben, also inwieweit (welche) dieser Kinder von einer Impfung profitieren sowie 
  • zu welchen, über das übliche Ausmaß einer Impfung hinausgehenden, Nebenwirkungen oder gesundheitlichen (Folge)Schädigungen es nach Datenlage bei (welchen) dieser Kinder im Fall einer Impfung kommen kann bzw. ob die derzeitige Datenlage schon zu einer solchen Beurteilung ausreicht

und anschließend unter Abwägung

  • des Nutzen-Risiko-Verhältnisses (auch für die Umgebung der Kinder und die Allgemeinheit)  

entscheiden wird, ob sie eine Empfehlung zur Durchführung der Impfung 

  • generell für alle Kinder im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren oder 
  • (nur) für bestimmte Kinder dieses Alters (unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa mit bestimmten Vorerkrankungen) 

gibt.

Corona-Schutzimpfung: Was ist, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern uneinig darüber sind, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht?

Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine 

  • Angelegenheit von erheblicher Bedeutung 

für das Kind.

Die Entscheidung darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

muss von 

  • gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, auch dann, wenn sie getrennt leben, 

im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. 

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

nicht einigen, kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die 

  • Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern, 

sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die 

  • Entscheidungsbefugnis dem Elternteil 

überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem

  • Wohl des Kindes

besser gerecht wird (§ 1697a BGB). 

So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO)

befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann, 

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der 

  • als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO 

davon ausgegangen werden kann, dass 

  • der Nutzen der Impfungen 
  • deren Risiken 

überwiegt.

Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Eltern, wenn sie eine Kindesangelegenheit

…. unterschiedlich regeln wollen. Wer darf dann wann was entscheiden?

Leben Eltern, 

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,

nicht nur vorüber getrennt, hat der Elternteil, bei dem sich das Kind 

  • mit Einwilligung des anderen Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

gewöhnlich aufhält, 

  • nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in 

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • d.h. in solchen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hält sich das Kind 

  • mit Einwilligung dieses Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

bei dem 

  • anderen 

Elternteil auf, hat 

  • dieser solange 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der 

  • tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). 

Ist allerdings eine Einzelangelegenheit zu regeln, die für das Kind von 

  • erheblicher Bedeutung 

ist,

  • was beispielsweise der Fall ist, wenn es geht, 
    • um eine Änderung des Familiennamens bei dem gemeinsamen Kind, 
    • um die Durchführung einer Schutzimpfung bei dem gemeinsamen Kind oder
    • um eine Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in einen vor Anschlägen nicht sicheren Staat,   

ist hierfür das

  • gegenseitige Einvernehmen der Eltern 

erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Ist bei der Regelung einer Einzelangelegenheit, 

  • die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, 

eine Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen

  • nicht möglich,
  • können sich die Eltern also nicht einigen, 

kann jeder der Elternteile 

  • beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB 

beantragen, dass ihm die Entscheidung in dieser Angelegenheit übertragen wird. 

Das Familiengericht darf in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen,

sondern hat dann den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern dadurch zu lösen, dass es

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt   

wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach 

  • dem Kindeswohl 

richtet, 

Übrigens:
In der Zeit der Corona-Pandemie können Entscheidungen, die 

  • vor der Pandemie noch als alltägliche Entscheidungen 

angesehen worden sind, jedenfalls temporär 

  • erhebliche Bedeutung 

gewinnen und somit nunmehr der Zustimmung beider Elternteile bedürfen, wie beispielsweise die Entscheidung 

Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 2 UF 88/20 – hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall in dem 

  • Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand und 

der eine Elternteil 

  • der von dem anderen Elternteil getrennt lebte,

in den Ferien eine Flugreise 

  • nach Mallorca 

mit dem gemeinsamen Kind gebucht hatte,

  • hiermit der andere Elternteil aber nicht einverstanden war, 

entschieden, dass 

  • in der Zeit der Corona-Pandemie

für Flugreisen mit dem Kind ins Ausland 

  • gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist.

Dass in der Zeit der Corona-Pandemie es sich bei einer Flugreise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland um eine Angelegenheit 

  • von erheblicher Bedeutung 

für das Kind handelt und nicht mehr, 

um eine Angelegenheit des täglichen Lebens gemäß § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, 

  • die der Alleinentscheidungskompetenz des Elternteils unterfällt, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält,   

hat der Senat damit begründet, dass die Ausbreitung von Covid-19, 

  • auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, weiterhin 

zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen kann, Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und bezüglich eines gebuchten Rückfluges keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei, so dass, 

  • sollte es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommen, 

die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland bestehe, 

  • was zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen könne 

und es überdies weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus gebe, 

Das bedeutet: 

  • Eine Flugreise ins Ausland muss in der Zeit der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.
  • Können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht beantragen, ihm die diesbezügliche alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen.  
  • Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen, sondern nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richten muss, also dem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).

Übrigens:
Hingewiesen wird auch auf unseren Blog

Was Eltern wissen sollten, wenn nach der Trennung das Kind von dem das Sorgerecht allein ausübenden Elternteil z.B. auf ein Internat

…. geschickt wird und darüber Streit besteht, ob sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an den Mehrkosten für die Internatsunterbringung beteiligen muss.

Übt nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern ein Elternteil die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus,

  • ist er berechtigt,

die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen.

  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheint.

Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich

  • um (schulischen) Mehrbedarf des Kindes,

der als Teil des Unterhalts

  • gem. §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

geschuldet sein kann.

Ob der barunterhaltspflichtige Elternteil für einen solchen schulischen Mehrbedarf des Kindes (mit) aufkommen muss, hängt,

  • neben seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen,

davon ab, ob der Mehrbedarf unterhaltsrechtlich als berechtigt anerkannt werden kann,

  • da ein Kind, trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils, einen Mehrbedarf nicht uneingeschränkt geltend machen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 16.05.2919 – 20 UF 105/18 – hingewiesen und entschieden, dass ein Anspruch des Kindes gegen den Barunterhaltspflichtigen auf Beteiligung an einem schulischen Mehrbedarf,

  • z.B. für eine Internatsunterbringung,

voraussetzt, dass

  • der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung – insbesondere bei erheblichen Mehrkosten – sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar ist,
  • aus Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen

und andere für das Kind zumutbare Möglichkeiten zu seiner schulischen Förderung,

  • die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden,

nicht bestehen.

Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, sollten wissen, wie bzw. wann sie das Sorgerecht zurück

…. erhalten können.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17 – hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder aufgehoben werden kann, wenn

  • die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben

und

  • eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Voraussetzung hierfür ist danach, dass die Gefahrenprognose,

  • die vom Familiengericht erstellt werden muss,

ergibt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei seinen Eltern nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern,

  • wegen des Verdachts, ihr Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben,

das Sorgerecht entzogen worden war, ist, nachdem die Eltern

  • alle angebotenen Hilfen in Anspruch genommen,
  • eng mit den Familienhelfern kooperiert,
  • ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt hatten

sowie festgestellt worden war, dass

  • das Kind Vertrauen zu den Eltern hat,

der Entzug der Sorge

  • vom Gericht rund ein Jahr später

wieder aufgehoben und die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern ermöglicht worden.

Was getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die um den Namen des neugeborgen Kindes streiten

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
    • beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,

das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.

Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,

  • welchen Nachnamen und
  • welchen Vornamen

das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch

  • dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
  • dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens

übertragen werden, wenn

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen möchte

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  • ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • während die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein der Elternteil hat, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Danach bedarf es, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, mit dem Kind eine Urlaubsreise unternehmen will, nicht generell der Zustimmung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils.

  • Liegen jedoch Umstände vor, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis aus § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt.

Solche besonderen, mit dem Reiseziel zusammenhängenden Risiken bestehen dann, wenn das Land in das die Reise gehen soll, beispielsweise in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge war bzw. es Drohungen extremistischer Gruppen mit Anschlägen in der Touristenregion gibt.

Derartige Gefahrenlagen schließen zwar Urlaubsreisen in diese Region nicht aus, weshalb sich Eltern weiterhin dafür entscheiden können, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu verbringen.
Allerdings setzt dies, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen wird.

Bestehen hinsichtlich der Gefährlichkeit der Urlaubsreise zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten kann der Elternteil, der mit dem Kind die Reise unternehmen will, beim Familiengericht zwar nach § 1628 BGB beantragen, ihm (im Wege einstweiliger Anordnung nach § 49 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) die Entscheidung zu übertragen.
Jedoch können die gegenwärtigen Verhältnisse in einem Land einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.
Maßgebend für die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis ist nämlich

  • weder der Wille des Kindes und dessen Freude auf den Urlaub, noch die eventuellen finanziellen Folgen eines Rücktritts von der Reise,
  • sondern, ob sich die Haltung der Eltern als Ausübung der Elternverantwortung darstellt, ob also die Befürchtungen des einen Elternteils, dass die Reise nicht gefahrlos durchgeführt werden kann, von vornherein unbegründet sind oder begründet sein können.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16 – hingewiesen.

Gegen Sorgerechtsübertragung auf anderen Elternteil kann sich auch der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil wehren

Wird der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die elterliche Sorge nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vollständig entzogen und zum Amtsvormund das Jugendamt bestellt, ist die Mutter,

  • wenn nachfolgend, auf Anregung des Jugendamtes, das Sorgerecht auf den Vater übertragen wird,
  • gegen diese Entscheidung beschwerdeberechtigt.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 – entschieden.

Denn, so der Senat, im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann.