…. das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Mit Beschluss vom 10.9.2024 – 6 UF 144/24 – hat der 6. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem
ein Ehemann und Vater zweier Kinder (9 und 5 Jahre alt)
- mitunter auch in deren Beisein,
gegenüber seiner Ehefrau und Mutter der Kinder
öfter gewalttätig geworden war, nach ihrer endgültiger Trennung von ihm, er ihr,
- trotz eines mehrfach gegen ihn verhängten Näherungs- und Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz,
weiterhin nachgestellt sowie sie mit dem Tod bedroht hatte und
vom Amtsgericht (AG) die bestehende
elterliche Sorge für die,
- seit der Trennung bei ihr lebenden
Kinder aufgehoben und ihr
übertragen worden war, die gegen diese Entscheidung von dem Ehemann und Kindsvater erhobene
zurückgewiesen.
Dass die gemeinsame elterliche Sorge vom AG zu Recht aufgehoben, der Mutter
übertragen wurde und hier
- mildere, gleich effektive andere Mittel
nicht in Betracht kommen, begründete der Senat damit, dass eine
- tragfähige soziale Beziehung
zwischen den Eheleuten und Eltern
besteht, die vom Vater ausgeübte
gegen die zwingend erforderliche
- Kommunikation auf Augenhöhe
spricht, die für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendig ist, es der Mutter angesichts
- des erhöhten Aggressionspotentials des Vaters,
- seiner Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden und
- der ihr gegenüber wiederholt ausgesprochenen Todesdrohungen,
nicht zuzumuten sei, sich regelmäßig mit ihm in
abzustimmen, zudem der Vater unzweifelhaft nicht in der Lage zu einem
- angemessenen respektvollen Umgang
mit der Mutter ist, sein Verhalten
für eine Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bietet und darüber hinaus nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die von den Kindern miterlebte Gewalt gegenüber ihrer Mutter
- eine spezielle Form der Kindesmisshandlung darstellt, die erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung beinhaltet,
so dass auch deshalb zu erwarten ist, dass
- die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und
- die Übertragung allein auf die Mutter
dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Hinzu kam, dass sich auch die
für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter aussprachen und der Senat diesen Willen der Kinder,
- trotz ihres noch geringen Alters,
vom Senat als beachtlich erachtete (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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