OLG Frankfurt/Main entscheidet: Häusliche Gewalt und Todesdrohungen gegenüber dem Ehepartner, kann es rechtfertigen, ihm 

OLG Frankfurt/Main entscheidet: Häusliche Gewalt und Todesdrohungen gegenüber dem Ehepartner, kann es rechtfertigen, ihm 

…. das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Mit Beschluss vom 10.9.2024 – 6 UF 144/24 – hat der 6. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem 

ein Ehemann und Vater zweier Kinder (9 und 5 Jahre alt) 

  • mitunter auch in deren Beisein, 

gegenüber seiner Ehefrau und Mutter der Kinder

  • zu Hause 

öfter gewalttätig geworden war, nach ihrer endgültiger Trennung von ihm, er ihr, 

  • trotz eines mehrfach gegen ihn verhängten Näherungs- und Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz,

weiterhin nachgestellt sowie sie mit dem Tod bedroht hatte und 

vom Amtsgericht (AG) die bestehende 

  • gemeinsame

elterliche Sorge für die,

  • seit der Trennung bei ihr lebenden 

Kinder aufgehoben und ihr 

  • allein

übertragen worden war, die gegen diese Entscheidung von dem Ehemann und Kindsvater erhobene 

  • Beschwerde  

zurückgewiesen.

Dass die gemeinsame elterliche Sorge vom AG zu Recht aufgehoben, der Mutter 

  • allein

übertragen wurde und hier

  • mildere, gleich effektive andere Mittel 

nicht in Betracht kommen, begründete der Senat damit, dass eine 

  • tragfähige soziale Beziehung 

zwischen den Eheleuten und Eltern 

  • nicht (mehr) 

besteht, die vom Vater ausgeübte 

  • Gewalt

gegen die zwingend erforderliche 

  • Kommunikation auf Augenhöhe 

spricht, die für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendig ist, es der Mutter angesichts

  • des erhöhten Aggressionspotentials des Vaters, 
  • seiner Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden und 
  • der ihr gegenüber wiederholt ausgesprochenen Todesdrohungen, 

nicht zuzumuten sei, sich regelmäßig mit ihm in 

  • sorgerechtlichen Fragen 

abzustimmen, zudem der Vater unzweifelhaft nicht in der Lage zu einem 

  • angemessenen respektvollen Umgang 

mit der Mutter ist, sein Verhalten 

  • keine Basis 

für eine Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bietet und darüber hinaus nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die von den Kindern miterlebte Gewalt gegenüber ihrer Mutter 

  • eine spezielle Form der Kindesmisshandlung darstellt, die erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung beinhaltet, 

so dass auch deshalb zu erwarten ist, dass 

  • die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und 
  • die Übertragung allein auf die Mutter 

dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Hinzu kam, dass sich auch die

  • Kinder

für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter aussprachen und der Senat diesen Willen der Kinder, 

  • trotz ihres noch geringen Alters, 

vom Senat als beachtlich erachtete (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).