Tag Gewalt

Autofahrer können sich schon dann nach § 115 Abs. 3 StGB strafbar machen, wenn sie Rettungskräften nur eine Minute lang 

…. den Weg zu einer Unfallstelle versperren.

Mit Urteil vom 03.09.2021 – 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20 – hat das Amtsgericht (AG) Ibbenbüren einen Autofahrer, weil er, nachdem es zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin gekommen war, 

  • diese mit einer stark blutenden Kopfverletzung am Boden lag und 
  • sich mehrere Ersthelfer und die Polizei eingefunden hatten, 

sein Auto in der verbleibenden Lücke, 

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Was Besitzer eines mittels Funksignals zu öffnenden Autos über die (Nicht)Einstandspflicht der Hausratsversicherung wissen sollten,

…. wenn aus dem verschlossen abgestellten Fahrzeug Sachen entwendet wurden. 

Mit Urteil vom 12.03.2020 – 274 C 7752/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn ein mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelnder PKW unbefugt von einem Dritten 

  • durch eine sog. „Relay Attack“, 
  • d.h. das Auto mit dem vom Autoschlüssel abgefangenen Funksignal wieder,  

geöffnet wird, kein 

  • „Aufbrechen“

vorliegt und deswegen auch, wenn 

  • nach Öffnung eines verschlossen abgestellten PKWs auf diese Weise, aus dem PKW Sachen entwendet werden,   

eine Hausratversicherung, in deren Vertragsbedingungen geregelt ist, dass 

  • „ …. Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden. ….“ 

nicht einstandspflichtig ist,

  • d.h. nicht zahlen muss.

Dass ein unbefugtes Öffnen eines PKWs per Funksignal nicht unter den Begriff des „Aufbrechens“ im Sinne der Versicherungsbedingungen fällt, hat das AG u.a. damit begründet, dass

  • nach allgemeinem Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) für ein Aufbrechen die Anwendung von Gewalt erforderlich ist, 
    • wenn auch nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache 

und 

  • durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken in einen Versicherungsvertrag aufgenommen werden können, die sich hier daraus ergeben würden, dass 
    • in den Fällen der elektronischen Überwindung per Funksignal, im Gegensatz zu einem gewaltsamen Aufbrechen, nie für ein unbefugtes Öffnen des Fahrzeugs sprechende Spuren hinterlassen werden sowie 
    • die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur mehr deutlich unsicherer und für den Versicherer kaum mehr nachprüfbar anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen könnte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Bei einem mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelndem PKW kann auch schon 

  • das Verschließen der Fahrzeugtüren 

mittels „Jamming verhindert werden. 

Dabei wird mit einem Störsender das Schließsignal, 

  • das der Autobesitzer mit dem Schlüssel an die Fernverriegelung sendet, 

unterdrückt, mit der Folge, dass 

Also beim Fernverriegeln stets darauf achten, dass das Auto durch Blinksignale das Abschließen auch anzeigt.

Wie Opfer von Gewalt und Nachstellungen schnell und effektiv Schutz erlangen können

Kann eine Person (im Folgenden: Antragstellerin) durch Vorlage einer Versicherung an Eides Statt und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft machen, dass eine andere Person (im Folgenden: Antraggegner) vorsätzlich und widerrechtlich

  • ihren Körper, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)),
  • ihr mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG),
  • in ihre Wohnung oder ihr befriedetes Besitztum eingedrungen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG) oder
  • sie dadurch unzumutbar belästigt hat, dass er ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG),

kann auf ihren Antrag das Gericht gemäß §§ 214, 49 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Wege der einstweiligen Anordnung (ohne mündliche Erörterung)

  • vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 1 oder § 2 des Gesetzes zu ihrem zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) anordnen,
  • wie beispielsweise dem Antragsgegner untersagen,
    • die Wohnung der Antragstellerin im Hause …… zu betreten,
    • sich der Wohnung der Antragstellerin bis auf eine Entfernung von weniger als 200 Metern zu nähern,
    • Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen, weder persönlich noch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aller Art, wie Telefon, Internet, Briefe, E-Mails, SMS auch nicht unter Einschaltung dritter Personen,
    • ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen und sich der Antragstellerin zu nähern, sie anzusprechen, ihr zu folgen, ihr hinterher zu rufen, sie zu bedrohen, sie zu belästigen, sie zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,
    • anzuordnen, dass der Antragsgegner, sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, sofort einen Abstand von 50 Metern herzustellen,
  • für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die getroffenen gerichtlichen Anordnungen dem Antragsgegner androhen,
    • ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je ….. € einen Tag Ordnungshaft,
    • die unmittelbare Festsetzung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren (§ 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890 Zivilprozessordnung (ZPO)) sowie,
    • dass die Antragstellerin zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung hinzuziehen kann und dieser gemäß § 96 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO befugt ist, sich zur Durchsetzung der Polizei zu bedienen und
  • den Antragsgegner darauf hinweisen, dass jede Zuwiderhandlung gegen eine der getroffenen Anordnungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann (§ 4 GewSchG),

wenn die angeordneten Schutzmaßnahmen zur Abwendung weiterer bzw. künftiger Verletzungen erforderlich sind (vgl. Amtsgericht (AG) Bremen, Beschluss vom 25.08.2016 – 71 F 4936/16 EAGS –).