…. sowie um das Löschen einer unberechtigte Veröffentlichung geht.
Mit Urteil vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen,
- dass gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen,
- dass hierzu auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite zählt,
- dass, wenn es sich dabei um Fotos von Minderjährigen handelt, es zusätzlich
- der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf und
- zwar beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht,
- dass, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
- das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch dann erforderlich ist,
- wenn diese nicht nur vorübergehend getrennt leben,
- dass demzufolge bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil allein,
- ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis gemäß § 1628 BGB,
- nicht zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ist
und
- dass, sofern eine unberechtigte Veröffentlichung eines Kinderfotos durch einen Dritten erfolgt ist, dasselbe gilt für das gerichtliche Vorgehen gegen den Dritten, also auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten,
- ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis auf ein Elternteil gemäß § 1628 BGB,
- nur durch beide Eltern einvernehmlich erfolgen kann.
Dass es sich bei der Entscheidung
- für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer Internetseite,
um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist
- und um keine Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB,
hat das OLG damit begründet, dass insbesondere bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet, das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhende Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maße gefährdet ist, da
- der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist,
- eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und
- eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist.
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