Tag Veröffentlichung

OLG Hamm entscheidet: Wird mit der Veröffentlichung von ursprünglich einvernehmlich überlassenen Nacktaufnahmen gedroht, kann, 

…. zur Abwendung der angedrohten Veröffentlichung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gestellt werden.

Mit Beschluss vom 13.07.2023 – 1 WF 93/23 – hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein

  • Ex-Freund

seiner

  • Ex-Freundin

gedroht hatte, ihm ursprünglich einvernehmlich

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Was Lehrer, die sich bei einem Fototermin mit einer Schulklasse freiwillig ablichten lassen, wissen sollten

Mit Beschluss vom 02.04.2020 – 2 A 11539/19 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Lehrer/innen,

  • die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen,

keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern ihrer Person aus einem

  • von der Schule mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften, wie schon in den Schuljahren zuvor, herausgegebenem

Schuljahrbuch haben.

Begründet hat das OVG dies damit, dass die Fotos in einem solchen Fall nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

  • auch ohne Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers

im Jahrbuch der Schule veröffentlicht werden dürfen, weil,

  • nachdem an Jahrbüchern mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule ein Informationsinteresse besteht,
  • ebenso wie beispielsweise an Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung für die Öffentlichkeit,

solche Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und durch die Veröffentlichung solcher

  • im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation

aufgenommener,

  • in keiner Weise unvorteilhafter oder ehrverletzender

Fotos auch berechtigte Interessen der Lehrerin/des Lehrers nach § 23 Abs. 2 nicht verletzt sind.

Aber auch dann, so das OVG weiter, wenn man nach § 22 Satz 1 KunstUrhG eine Einwilligung der Lehrerin/des Lehrers für erforderlich halten würde, wäre diese,

  • da die/der Lehrer/in gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe,

durch das Ablichtenlassen mit der Schülergruppe bei dem Fototermin konkludent erklärt worden.

Im Übrigen stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar,

  • einerseits die Veröffentlichung von Fotos strikt abzulehnen und
  • andererseits sich auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienen (Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz).

Was man wissen sollte, wenn man gegen die Veröffentlichung seines Fotos in Presseerzeugnissen vorgehen,

…. also ein Medienunternehmen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch nehmen will.

Ob eine Bildveröffentlichung zulässig ist, beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

Danach sind die Verbreitung und die zur Schau Stellung des Bildes einer Person,

  • falls sie nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sind (§ 22 Satz 1 KUG),

nur zulässig, wenn es sich handelt, um

  • ein Bild, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,
  • ein Bild, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 KUG).

Für die Beurteilung, ob ein Bild

  • dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und
  • die Verbreitung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG)

ist maßgebend einerseits, dass

  • der Begriff des Zeitgeschehens vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt wird und im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse,
  • Medien, weil dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört,
    • im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht,
    • es Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich auch frei steht, Textberichte durch Bilder zu illustrieren und
    • Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen,

andererseits aber auch, dass ein Informationsinteresse

  • nicht schrankenlos besteht,
  • sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) begrenzt wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass
    • nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt

und mithin abgewogen werden muss, welcher Rechtsposition,

  • im jeweiligen Einzelfall

der Vorrang einzuräumen ist.

Von Bedeutung bei dieser Abwägung ist neben der Rolle, die dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, also ob es sich dabei handelt, um

  • einen Politiker,
  • eine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person oder
  • eine, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens genießende Privatperson,

ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

  • ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und einen Beitrag mit Informationswert zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet haben oder
  • ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt worden ist,

sowie für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes daneben auch,

  • der Anlass der Berichterstattung,
  • die Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist,
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist sowie
  • die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 – hingewiesen.

Was Eltern wissen sollten, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos ihres minderjährigen Kindes im Internet

…. sowie um das Löschen einer unberechtigte Veröffentlichung geht.

Mit Urteil vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen,

  • dass gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen,
  • dass hierzu auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite zählt,
  • dass, wenn es sich dabei um Fotos von Minderjährigen handelt, es zusätzlich
    • der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf und
    • zwar beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht,
  • dass, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
    • das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch dann erforderlich ist,
    • wenn diese nicht nur vorübergehend getrennt leben,
  • dass demzufolge bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil allein,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis gemäß § 1628 BGB,
    • nicht zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ist

und

  • dass, sofern eine unberechtigte Veröffentlichung eines Kinderfotos durch einen Dritten erfolgt ist, dasselbe gilt für das gerichtliche Vorgehen gegen den Dritten, also auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis auf ein Elternteil gemäß § 1628 BGB,
    • nur durch beide Eltern einvernehmlich erfolgen kann.

Dass es sich bei der Entscheidung

  • für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer Internetseite,

um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist

  • und um keine Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB,

hat das OLG damit begründet, dass insbesondere bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet, das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhende Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maße gefährdet ist, da

  • der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist,
  • eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und
  • eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist.

Wer unerlaubt ein intimes Foto im Internet veröffentlicht muss Schmerzensgeld an den Abgebildeten zahlen

…. wenn dieser deswegen einen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 20.02.2017 – 3 U 138/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Mann von einer Frau,

  • nach Beendigung der Liebesbeziehung mit ihr, ohne ihre Zustimmung ein Foto, das die Frau erkennbar beim Oralverkehr mit ihm zeigte, auf einer von Freunden und Bekannten der beiden einsehbaren Internetplattform veröffentlicht und
  • die Frau durch die Veröffentlichung sowie die nachfolgende Verbreitung des Fotos über soziale Netzwerke des Internets einen gesundheitlichen Schaden in Form einer sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden, psychischen Erkrankungen erlitten hatte,

den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 Euro an die Frau verurteilt.

Denn, so der Senat, durch die unerlaubte Veröffentlichung des intimen Fotos von ihr, habe der Mann der Frau ein Gesundheitsschaden zugefügt.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vom Senat u.a. worden,

  • die Auswirkungen die die erlittene Erkrankung auf die Lebensgestaltung der Frau hatte und
  • dass die Frau durch die unkontrollierbare Verbreitung des Fotos gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld massiv bloßgestellt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 01.06.2017).

Wird ein Foto ohne Zustimmung des darauf Abgebildeten veröffentlicht, sollte dieser wissen, dass er

….., sofern keiner der Fälle des § 23 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) vorliegt, in denen Bilder bzw. Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen,

  • nicht nur wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus § 1004 und § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 22 KunstUrhG die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen),
  • sondern auch Strafantrag nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG stellen kann.

Wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG nämlich, sofern Strafantrag gestellt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Eine Journalistin, die in einer Ausgabe einer Zeitschrift einem Textbeitrag über die Ehefrau eines Moderators,

  • ohne deren Einwilligung auch Bilder von der Ehefrau des Moderators beim privaten Einkauf beigefügt hatte und
  • von der deswegen Strafantrag gestellt worden war,

ist deshalb auch vom Amtsgericht (AG) München am 21.07.2016 – 1116 Cs 115 Js 115315/16 –

  • wegen der Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG
  • zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt worden.

Begründet hat das AG die Verurteilung u.a. damit, dass

  • die Journalistin entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG ohne ausdrückliche Einwilligung der Ehefrau des Moderators Fotos von ihr beim Einkaufen veröffentlicht und
  • keiner der Fälle des § 23 Abs. 1 KunstUrhG, in denen Bilder bzw. Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, vorgelegen hat.

Insbesondere habe es sich bei den veröffentlichen Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt,

  • die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird,
  • auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche ausdrückliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien Bilder von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und/oder einer im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person und der von der Journalistin veröffentlichte Artikel habe weder ein Ereignis der Zeitgeschichte betroffen, noch sei er von generellen Informationsinteresse gedeckt.
Auch habe es sich bei der Frau des Moderators um keine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person gehandelt, sondern lediglich die Begleitperson eines Prominenten und Indizien, dass sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt habe, lägen ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe die Journalistin die Aufnahmen offensichtlich heimlich gefertigt, als die Frau des Moderators privat unterwegs gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 26.09.2016 – 76/16 –).

BGH entscheidet: Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch kann bei Politikern zulässig sein

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis,

  • beispielsweise einer Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus,

kann

  • die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos,

die den davon betroffenen Politiker am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen,

  • durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Darauf und dass in einem solchen Fall

  • unter Berücksichtigung des Kontextes der Bildberichterstattung die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zuzuordnen sein können und
  • der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Pressefreiheit Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Politikers einzuräumen sein kann,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Fotos

  • den Politiker in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant zeigten und
  • mit dem Text versehen waren, dass der Politiker „am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt wirkt … und sich einen Drink in einer Bar genehmigt“,

sah der Senat keine berechtigten Interessen des abgebildeten Politikers im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG verletzt und wies deshalb dessen Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder ab (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 167/2016 –).

Dürfen personenbezogene Daten veröffentlicht werden oder hat man einen Anspruch auf Unterlassung?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person, z.B. in einem Online-Lexikon, veröffentlicht werden.

Da personenbezogene Daten aber zugleich ein Teil der sozialen Realität einer Person sind, müssen bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre, zu denen auch das Geburtsdatum gehört, die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen dann regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn

  • die verbreiteten Tatsachen richtig sind,
  • an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung besteht und
  • die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind, wobei hier insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Betroffene durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und haben deshalb, wenn die Löschung verweigert wird, auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Darauf hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 30.09.2015 – 142 C 30130/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Online-Lexikon in einem Beitrag über eine Drehbuchautorin und Regisseurin deren Geburtsdatum veröffentlicht und als Nachweis dafür die Dissertation der Regisseurin angegeben hatte, in der ihr Geburtsdatum genannt war,

deren Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Geburtsdatums abgewiesen.

Begründet hat das AG seine Entscheidung u. a. damit, dass

  • ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr der Klägerin bestehe, weil diese eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin sei und
  • keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres (in ihrem Beruf) erheblich beeinträchtigt werde oder dadurch ihre soziale Ausgrenzung oder Isolierung drohe (Quelle: Pressemitteilung 66/16 des AG München vom 26.08.2016).