Mit Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass
die unter Zuhilfenahme einer
von
gefertigt werden,
- die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,
nicht unter die
fallen, also eine
- Vervielfältigung und Verbreitung
von
die mit Hilfe einer
angefertigt wurden, keine
erlaubte Nutzung der dargestellten Werke darstellt (so auch schon das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als Berufungsgericht in dieser Sache mit Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21 –).
Der Senat begründete dies damit, dass die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte
die Nutzung von
freistellt, wenn und soweit diese Teil des
wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind und die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG
- vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund
vorzunehmende Abwägung zwischen der
- Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer
und dem
- berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden,
im Falle der Nutzung von
- mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten
Lichtbildern
- (wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall)
in Buchveröffentlichungen zugunsten des
- Interesses der Urheber der fotografierten Werke
ausgeht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Das bedeutet:
Wer
- ohne entsprechende Lizenzierung
Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken
anfertigt und diese
- vervielfältigt (§ 16 UrhG) oder
- verbreitet, also der Öffentlichkeit anbietet oder in Verkehr bringt (§ 17 UrhG),
muss damit rechnen, wegen
von dem Rechteinhaber auf
- Unterlassung der Wiedergabe sowie der Verbreitung,
- Schadensersatz und
- Ersatz von Abmahnkosten
in Anspruch genommen zu werden (§ 97 UrhG).
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