Was man wissen muss, wenn man Luftbildaufnahmen mit einer Drohne anfertigt

Mit Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass 

  • Luftbildaufnahmen,

die unter Zuhilfenahme einer 

  • Drohne

von

gefertigt werden, 

  • die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, 

nicht unter die 

fallen, also eine 

  • Vervielfältigung und Verbreitung 

von 

  • Luftbildaufnahmen,

die mit Hilfe einer 

  • Drohne

angefertigt wurden, keine 

  • nach § 59 Abs. 1 UrhG

erlaubte Nutzung der dargestellten Werke darstellt (so auch schon das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als Berufungsgericht in dieser Sache mit Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21 –).

Der Senat begründete dies damit, dass die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte 

  • Panoramafreiheit

die Nutzung von 

  • Werken

freistellt, wenn und soweit diese Teil des 

  • für die Allgemeinheit 

wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind und die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG 

  • vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund 

vorzunehmende Abwägung zwischen der 

  • Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer 

und dem 

  • berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, 

im Falle der Nutzung von 

  • mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten 

Lichtbildern

  • (wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall) 

in Buchveröffentlichungen zugunsten des 

  • Interesses der Urheber der fotografierten Werke 

ausgeht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Das bedeutet: 
Wer

  • ohne entsprechende Lizenzierung 

Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken 

  • mit einer Drohne 

anfertigt und diese 

  • vervielfältigt (§ 16 UrhG) oder 
  • verbreitet, also der Öffentlichkeit anbietet oder in Verkehr bringt (§ 17 UrhG), 

muss damit rechnen, wegen 

  • Urheberrechtsverletzung

von dem Rechteinhaber auf 

  • Unterlassung der Wiedergabe sowie der Verbreitung, 
  • Schadensersatz und 
  • Ersatz von Abmahnkosten 

in Anspruch genommen zu werden (§ 97 UrhG).