Was, wer Luftaufnahmen per Drohne fertigt, wissen sollte

Was, wer Luftaufnahmen per Drohne fertigt, wissen sollte

Mit Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass  

  • mittels einer Drohne 

gefertigte Bildaufnahmen nicht von der 

  • urheberrechtlichen Panoramafreiheit 

gedeckt sind und in einem Fall, in dem von einem Verlag in zwei

  • veröffentlichten

Büchern Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt worden und darin auch, ohne Lizensierung,

  • mit einer Drohne 

aufgenommene Fotografien von 

  • dauerhaft auf öffentlichen an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindlichen

Kunstwerken, zu sehen waren, 

  • auf die Klage einer Verwertungsgesellschaft hin,

den Verlag

  • zur Unterlassung der Wiedergabe und Verbreitung der Drohnenbilder sowie 
  • zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen,

verurteilt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es 

  • nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) 

im Rahmen der Panoramafreiheit zwar zulässig ist, Werke, die sich 

  • bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen 

befinden, mit Mitteln der Fotografie 

  • zu vervielfältigen, 
  • zu verbreiten und 
  • öffentlich wiederzugeben, 

dass diese Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, 

  • die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, 

jedoch nur diejenigen Perspektiven einschließe, die von 

  • öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen 

aus bestehen und deshalb der 

nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm). 


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