Mit Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass
gefertigte Bildaufnahmen nicht von der
- urheberrechtlichen Panoramafreiheit
gedeckt sind und in einem Fall, in dem von einem Verlag in zwei
Büchern Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt worden und darin auch, ohne Lizensierung,
aufgenommene Fotografien von
- dauerhaft auf öffentlichen an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindlichen
Kunstwerken, zu sehen waren,
- auf die Klage einer Verwertungsgesellschaft hin,
den Verlag
- zur Unterlassung der Wiedergabe und Verbreitung der Drohnenbilder sowie
- zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen,
verurteilt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass es
- nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
im Rahmen der Panoramafreiheit zwar zulässig ist, Werke, die sich
- bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Fotografie
- zu vervielfältigen,
- zu verbreiten und
- öffentlich wiederzugeben,
dass diese Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit,
- die eine unentgeltliche Nutzung gestatte,
jedoch nur diejenigen Perspektiven einschließe, die von
- öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
aus bestehen und deshalb der
nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
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