Mit Urteil vom 14.06.2023 – 12 O 55/22 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem, nachdem sie sich über eine
kennengelernt, ihre Beziehung sich mit der Zeit,
- ohne dass es zu persönlichen Treffen kam,
durch erfolgte
intensiviert, die Frau dem Mann
- intime Videos mit sexuellen Inhalten (wie z.B. Masturbationsszenen), in denen ihr Gesicht zu sehen sowie teilweise ihre Stimme zu hören waren,
gesendet hatte und diese von dem Mann,
- nach dem unerwarteten Abbruch des Kontakts durch ihn,
ohne Wissen der Frau im Internet unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens
- sowohl für die Benennung der Aufnahmen
- als auch für einen von ihm eigens eingerichteten Account auf einer der Porno-Plattformen
veröffentlicht worden waren, den Mann
- gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
zur
- Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Videos
sowie ferner
- gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB
dazu verurteilt, an die Frau,
- wegen der schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
als Entschädigung
- einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro
zu zahlen.
Danach liegt ein
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch dann vor, wenn, wie hier,
- von sich gefertigte Aufnahmen mit sexuellen Inhalten,
von der einzigen Person, der sie bestimmt
- für den privaten Gebrauch
übersandt wurden, im Internet
- für eine unbestimmte Anzahl an Personen auf einem Pornovideoportal
öffentlich zugänglich gemacht werden.
Übrigens:
Bei Eingriffen in die absolut geschützte Intimsphäre durch die
- Veröffentlichung von Nacktvideos und/oder Sexvideos,
sprechen die Gerichte den Geschädigten üblicherweise eine Geldentschädigung von
- mehreren Tausenden von Euro je Veröffentlichungshandlung
zu, wobei die Höhe der Entschädigung von den
- jeweiligen Umständen des Einzelfalls
abhängt, also insbesondere davon,
- unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Bilder bzw. Videos gefertigt wurden,
- wie der Schädiger an die Bilder bzw. Videos gelangt ist,
- was auf diesen genau zu erkennen ist,
- ob die betreffende Person darauf zu erkennen ist bzw. ob Hinweise auf deren Identität gegeben sind,
- wer von den Bildern bzw. Videos Kenntnis erlangt hat,
- welche Folgen privater, beruflicher und/oder finanzieller Art die Bekanntgabe der Fotos hatten und
- aus welchen Motiven heraus (z.B. aus Rache nach einer beendeten Liebesbeziehung) die Veröffentlichung im Internet erfolgte.
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