LG Düsseldorf verurteilt Ex-Freund wegen unerlaubter Veröffentlichung intimer Videos im Internet zu einer Entschädigungszahlung von 120.000 Euro

LG Düsseldorf verurteilt Ex-Freund wegen unerlaubter Veröffentlichung intimer Videos im Internet zu einer Entschädigungszahlung von 120.000 Euro

Mit Urteil vom 14.06.2023 – 12 O 55/22 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem, nachdem sie sich über eine 

  • Dating-App

kennengelernt, ihre Beziehung sich mit der Zeit, 

  • ohne dass es zu persönlichen Treffen kam, 

durch erfolgte

  • Telefon- und Videoanrufe 

intensiviert, die Frau dem Mann 

  • intime Videos mit sexuellen Inhalten (wie z.B. Masturbationsszenen), in denen ihr Gesicht zu sehen sowie teilweise ihre Stimme zu hören waren,  

gesendet hatte und diese von dem Mann, 

  • nach dem unerwarteten Abbruch des Kontakts durch ihn, 

ohne Wissen der Frau im Internet unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens 

  • sowohl für die Benennung der Aufnahmen 
  • als auch für einen von ihm eigens eingerichteten Account auf einer der Porno-Plattformen

veröffentlicht worden waren, den Mann 

  • gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)

zur 

  • Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Videos 

sowie ferner 

  • gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB

dazu verurteilt, an die Frau,

  • wegen der schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts

als Entschädigung 

  • einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro 

zu zahlen.

Danach liegt ein 

  • besonders schwerer 

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch dann vor, wenn, wie hier, 

  • von sich gefertigte Aufnahmen mit sexuellen Inhalten, 

von der einzigen Person, der sie bestimmt 

  • für den privaten Gebrauch 

übersandt wurden, im Internet 

  • für eine unbestimmte Anzahl an Personen auf einem Pornovideoportal 

öffentlich zugänglich gemacht werden.

Übrigens:
Bei Eingriffen in die absolut geschützte Intimsphäre durch die 

  • Veröffentlichung von Nacktvideos und/oder Sexvideos, 

sprechen die Gerichte den Geschädigten üblicherweise eine Geldentschädigung von 

  • mehreren Tausenden von Euro je Veröffentlichungshandlung 

zu, wobei die Höhe der Entschädigung von den 

  • jeweiligen Umständen des Einzelfalls 

abhängt, also insbesondere davon, 

  • unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Bilder bzw. Videos gefertigt wurden,
  • wie der Schädiger an die Bilder bzw. Videos gelangt ist, 
  • was auf diesen genau zu erkennen ist, 
  • ob die betreffende Person darauf zu erkennen ist bzw. ob Hinweise auf deren Identität gegeben sind, 
  • wer von den Bildern bzw. Videos Kenntnis erlangt hat, 
  • welche Folgen privater, beruflicher und/oder finanzieller Art die Bekanntgabe der Fotos hatten und 
  • aus welchen Motiven heraus (z.B. aus Rache nach einer beendeten Liebesbeziehung) die Veröffentlichung im Internet erfolgte.