Tag Internet

Was Verkäufer, die sich beim Online-Stellen eines Ebay-Angebots bei der Preisangabe vertippt sowie Käufer, die das deswegen 

…. preisgünstige Angebot angenommen haben, wissen müssen.

Mit Urteil vom 25.08.2023 – 37 O 220/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Sofa, 

  • im Wert von 7.000 Euro,

auf der Internet-Plattform „Ebay“ als Sofortkauf-Option von der Verkäuferin, weil sie

  • sich bei der Angabe des Angebotspreises vertippt und 
  • eine Null vergessen 

hatte, versehentlich

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OLG Hamm entscheidet: Wird mit der Veröffentlichung von ursprünglich einvernehmlich überlassenen Nacktaufnahmen gedroht, kann, 

…. zur Abwendung der angedrohten Veröffentlichung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gestellt werden.

Mit Beschluss vom 13.07.2023 – 1 WF 93/23 – hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein

  • Ex-Freund

seiner

  • Ex-Freundin

gedroht hatte, ihm ursprünglich einvernehmlich

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BGH entscheidet: Kaufen Verbraucher im Internet eine Matratze, steht ihnen auch nach Entfernung der Schutzfolie

…. noch das Recht zu, den Kaufvertrag nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu widerrufen.

Mit Urteil vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16 – hat der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer u.a. Matratzen vertreibenden Online-Händlerin, über deren Website eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 € bestellt hatte,

  • die ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert und
  • von ihm nach Erhalt worden war,

entschieden, dass

  • dem Verbraucher auch noch nach Entfernung der Schutzfolie das Recht zusteht, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB,

  • nach der das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen nicht besteht
    • bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
    • wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

nur dann eingreift, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene

  • endgültig

nicht mehr verkehrsfähig ist,

  • weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machen, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte

und dass hiervon bei einer Matratze nicht ausgegangen werden kann, da diese,

  • wie auch ein Kleidungsstück, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann,

nach Rücksendung von dem Unternehmer mittels einer Behandlung, wie einer Reinigung oder einer Desinfektion, für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie, wenn

  • sie die Matratze in einem größeren Maß nutzten, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften können (vgl. Amtsgericht (AG) Bremen, Urteil vom 15.04.2016 – 7 C 273/15 – zum Umfang des zulässigen Matratzentests).

Übrigens:
Die Entscheidung des BGH folgt im Ergebnis und in der Begründung dem, was die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 vorgegeben hat, da § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück geht, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.

Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Was Eltern wissen sollten, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos ihres minderjährigen Kindes im Internet

…. sowie um das Löschen einer unberechtigte Veröffentlichung geht.

Mit Urteil vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen,

  • dass gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen,
  • dass hierzu auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite zählt,
  • dass, wenn es sich dabei um Fotos von Minderjährigen handelt, es zusätzlich
    • der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf und
    • zwar beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht,
  • dass, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
    • das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch dann erforderlich ist,
    • wenn diese nicht nur vorübergehend getrennt leben,
  • dass demzufolge bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil allein,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis gemäß § 1628 BGB,
    • nicht zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ist

und

  • dass, sofern eine unberechtigte Veröffentlichung eines Kinderfotos durch einen Dritten erfolgt ist, dasselbe gilt für das gerichtliche Vorgehen gegen den Dritten, also auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis auf ein Elternteil gemäß § 1628 BGB,
    • nur durch beide Eltern einvernehmlich erfolgen kann.

Dass es sich bei der Entscheidung

  • für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer Internetseite,

um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist

  • und um keine Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB,

hat das OLG damit begründet, dass insbesondere bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet, das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhende Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maße gefährdet ist, da

  • der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist,
  • eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und
  • eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist.

Verbraucher, die im Internet eine Matratze kaufen, können auch nach Entfernung der Schutzfolie den

…. Kaufvertrag noch nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen.

Das hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 entschieden.

Danach handelt es sich bei einer Matratze

  • nicht um eine versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

so dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Dass eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen ist, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • wie bei Kleidungsstücken,

auch Matratzen mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder so verkehrsfähig gemacht werden können, dass sie den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügen.

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie dadurch,

  • dass sie die Ware in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften.

AG Frankfurt entscheidet wann der Inhaber eines Internet(familien)anschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet

Mit Urteil vom 18.01.2019 – 29 C 2227/18 (85) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem

  • ein Film über eine Tauschbörse illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden war und

die von dem Rechteinhaber

  • auf Schadensersatz und Abmahnkosten

in Anspruch genommene Internetanschlussinhaberin, sich dahingehend eingelassen hatte, dass

  • sie den Film nicht heruntergeladen habe sowie
  • aufgrund der Verschlüsselung Zugriff zu ihrem Internetzugang außer ihr nur ihr Mann und ihr Sohn habe, die aber nach ihrem Wissen Tauschbörsen im Internet nicht benutzen,

die Internetanschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz i.H. eines Betrages, der einer entsprechenden Nutzungslizenz entspricht sowie von Abmahnkosten verurteilt.

Begründet hat das AG dies damit, dass,

ein Inhaber eines Familienanschlusses, der auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweist, nachvollziehbar vorzutragen habe,

  • welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen,

die Anschlussinhaberin

  • hier zwar vorgetragen habe, dass neben ihr auch ihr Ehemann und ihr Sohn im Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten,
  • jedoch nicht ersichtlich sei, dass diese als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen, nachdem die Anschlussinhaberin selbst die Einschätzung vertritt, dass diese keine Tauschbörsen benutzen,

so dass weiter zu vermuten sei, dass die Anschlussinhaberin selbst den Film zum Download angeboten habe.

Nach dieser – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung soll der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auch dann haften, wenn

  • nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und
  • es sich um einen „Familienanschluss“ handelt.

Verbraucher sollten wissen, wann sie über ihr Recht, einen über das Internet geschlossen Vertrag zu widerrufen

…. unzureichend belehrt worden sind.

Mit Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 37/17 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass von Unternehmern, die

  • Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei

zur Information der Verbraucher darüber, dass sie das Recht haben, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen,

  • das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden (vgl. Anlage1 zu Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB § 1 Abs. 2 Satz 2)),

in der Widerrufsbelehrung eine vorhandene geschäftliche Telefonnummer angeben müssen,

  • die sie auch sonst nutzen, um mit Kunden in Kontakt zu treten.

Danach erfüllen Unternehmer,

  • die Waren und Dienstleistungen über das Internet, unter Verwendung der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung, vertreiben und
  • über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen,

die ihnen obliegenden Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern dann nicht,

  • wenn sie ihre verfügbare geschäftliche Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben haben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Widerruf nicht nur in Textform,
  • sondern auch telefonisch oder mündlich (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

erklärt werden kann und demzufolge Unternehmer in die Muster-Widerrufsbelehrung,

  • nach dem gesetzlich formuliertem Gestaltungshinweis hierzu,

neben ihren Namen, ihrer Anschrift,

  • soweit verfügbar, auch ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse

einzufügen haben, weil bei einer verfügbaren geschäftlichen Telefonnummer

Internetanschlussinhaber sollten wissen, wann sie trotz Bestreitens, eine behauptete Urheberrechtsverletzung

…. begangen zu haben und

  • bestehender Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern auf den Anschluss,

selbst als Täter,

  • wegen der über ihren Anschluss durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung,

zum Ersatz des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens verurteilt werden können und wann nicht.

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-149/17 entschieden, dass,

  • wenn über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen werden und
  • der Rechteinhaber den zutreffend durch seine IP-Adresse identifizierten Inhaber des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt,

zur Ausschließung seiner Haftung es

  • nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits

nicht ausreicht, dass der Internetanschlussinhaber

  • bestreitet die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und

geltend macht,

  • auch ein im selben Haus mit wohnendes Familienmitglied habe Zugriff auf den Anschluss gehabt,
  • ohne jedoch, unter Berufung auf das Grundrecht zum Schutz der Familie,nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das Familienmitglied mitzuteilen.

Eine solche Verteidigung reicht zum Ausschluss der Haftung des Inhabers des Internetanschlusses,

  • über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde,

auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus.

Seine Verurteilung zum Schadensersatz abwenden kann ein Internetanschlussinhaber,

  • der bestreitet eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben,

nämlich nur durch die Erfüllung der ihm in einem solchen Fall obliegenden sekundären Darlegungslast und dieser sekundären Darlegungslast genügt er,

  • wenn er geltend macht, dass auch im selben Haus mit wohnende Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss gehabt haben,

wiederum nur dann, wenn

  • er auch nachvollziehbar vorträgt, welche Familienmitglieder mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht konkret die Möglichkeit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 –)

und

  • dass er, sollte er wissen oder erfahren haben, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat, den Namen des Familienmitglieds offenbart, das ihm gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugeben hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 –).