BGH entscheidet: Erwerber einer Fototapete verletzten in der Regel keine Urheberrechte, wenn sie im Internet Fotos oder Videos hochladen, auf denen  

BGH entscheidet: Erwerber einer Fototapete verletzten in der Regel keine Urheberrechte, wenn sie im Internet Fotos oder Videos hochladen, auf denen  

…. im Hintergrund die gekaufte Fototapete mit den darauf abgedruckten Fotografien zu sehen ist.

Mit Urteilen vom 11.09.2024 – I ZR 139/23, I ZR 140/23 und I ZR 141/23 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die 

  • Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet 

die nach dem

  • Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte 

an den auf der Tapete abgedruckten 

  • Fotografien

nicht verletzt.

Danach sind in Fällen, wie beispielsweise in den, den drei Urteilen zugrunde liegenden, in denen

  • eine über eine Internetseite erworben Fototapete vom Erwerber an einer Wand in seinem Haus angebracht und mit der darauf abgedruckten Fotografie in mehreren seiner Videobeiträge auf seinem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen war (Verfahren I ZR 139/23),
  • von der Betreiberin einer Web- und Medienagentur ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters, auf dem der Gastraum des Tenniscenters mit der Fototapete sowie dem Bildmotiv zu sehen ist, auf die eigene Internetseite gestellt wurde (Verfahren I ZR 140/23) und
  • ein Hotelbetreiber im Internet seine Dienstleistungen mit einem Foto bewarb, auf dem eine von ihm erworbene und an der Wand eines Hotelzimmers angebrachte Fototapete mit dem Bildmotiv erkennbar war (Verfahren I ZR 141/23),

die damit vorgenommenen Eingriffe in das Recht des Urhebers

  • auf Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und 
  • auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

der auf der Tapete abgedruckten Fotografien aufgrund 

  • konkludenter Einwilligung des Urhebers 

gerechtfertigt.

Begründet wurde dies vom Senat damit, dass es von dem 

  • objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers 

abhängt, ob ein Verhalten des Berechtigten als 

  • schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht 

anzusehen ist, maßgeblich dabei ist, ob es um nach den Umständen 

  • übliche

Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte 

  • rechnen

muss, wenn er sein Werk Nutzern, ohne im Rahmen des Vertriebs 

  • vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und 
  • auf solche Einschränkungen – etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts – auch für Dritte erkennbar hinzuweisen, 

frei zugänglich macht, dass eine 

  • Vervielfältigung
    • durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie 

sowie das

  • Einstellen dieser Fotografien und Videos
    • im Internet – sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken – 

üblich ist und damit im für den Urheber 

  • vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten 

liegt. 

Fazit:
Da die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht voraussetzt, dass 

  • sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift, 

vielmehr ausreichend ein Verhalten des Berechtigten ist, 

  • dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet,

können nicht nur die Käufer von 

  • ohne Einschränkungen 

veräußerten Fototapeten, die 

  • ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, 
  • Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigen und 
  • diese im Internet einstellen 

sich auf eine 

  • konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen,

sondern sich auch Dritte auf eine 

  • konkludente Einwilligung des Fotografen 

stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen 

  • aus objektiver Sicht 

als 

  • üblich

anzusehen sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).