Was Verkäufer, die sich beim Online-Stellen eines Ebay-Angebots bei der Preisangabe vertippt sowie Käufer, die das deswegen 

Was Verkäufer, die sich beim Online-Stellen eines Ebay-Angebots bei der Preisangabe vertippt sowie Käufer, die das deswegen 

…. preisgünstige Angebot angenommen haben, wissen müssen.

Mit Urteil vom 25.08.2023 – 37 O 220/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Sofa, 

  • im Wert von 7.000 Euro,

auf der Internet-Plattform „Ebay“ als Sofortkauf-Option von der Verkäuferin, weil sie

  • sich bei der Angabe des Angebotspreises vertippt und 
  • eine Null vergessen 

hatte, versehentlich

  • statt für 7.000 Euro 
  • für 700 Euro 

angeboten, von einem Käufer 

  • dieses Angebot angenommen und 
  • der angegebene Angebotspreis von 700 Euro gezahlt

worden war, entschieden, dass die Verkäuferin ihre Erklärung über die Sofortkauf-Option,

  • nachdem sie sich bei der Abgabe des Angebotspreises in einem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befunden habe, 

(zwar) anfechten könne, eine solche Anfechtung, 

  • um wirksam zu sein, 

jedoch nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich, 

  • also „ohne schuldhaftes Zögern“ 

erfolgen müsse und dass diese Frist zur Anfechtung

  • mit Kenntnisnahme von dem Anfechtungsgrund beginnt 

sowie 

  • maximal zwei Wochen beträgt. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Verkäuferin, 

  • – nach dem Bemerken ihres Tippfehlers – 

dem Käufer zunächst wahrheitswidrig mitgeteilt,

  • sie lebe in den USA und könne das Sofa daher nicht übergeben, 

gleichzeitig auf der Plattform dem Abbruchgrund 

  • „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt“ 

ausgewählt und dem Käufer, 

  • erst Monate später, 

als dieser sich, 

  • mit der Rückerstattung der 700 Euro,

nicht zufrieden gab und von ihm 

  • nach erfolglosem Verstreichen einer letzten Frist zur Übergabe des Sofas 

der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und Schadensersatz in Höhe von 6.300 Euro

  • – also der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Möbelstücks – 

verlangt worden war, erklärt, 

  • sich bei der Eingabe des Kaufpreises vertippt zu haben,

so dass sie das LG, 

  • mangels rechtzeitiger Anfechtungserklärung,

zur Zahlung der 

  • 6.300 Euro 

an den Käufer verurteilte. 

Fazit:
Haben Verkäufer sich beim Online-Stellen eines Ebay-Angebots vertippt, sollten sie dies, 

  • um die Anfechtungsfrist zu wahren, 

sofort anzeigen. Ansonsten kann es für sie unter Umständen teuer werden (Quelle: LTO Legal Tribune Online).


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