Tag eBay

Was Verkäufer, die sich beim Online-Stellen eines Ebay-Angebots bei der Preisangabe vertippt sowie Käufer, die das deswegen 

…. preisgünstige Angebot angenommen haben, wissen müssen.

Mit Urteil vom 25.08.2023 – 37 O 220/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Sofa, 

  • im Wert von 7.000 Euro,

auf der Internet-Plattform „Ebay“ als Sofortkauf-Option von der Verkäuferin, weil sie

  • sich bei der Angabe des Angebotspreises vertippt und 
  • eine Null vergessen 

hatte, versehentlich

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BGH entscheidet, wann ein Verkäufer eines über die Internetplattform eBay veräußerten Produkts von dem Käufer 

…. Entfernung seiner abgegebenen negativen Bewertung verlangen kann und wann nicht. 

Mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer  

  • über die Internetplattform eBay, 

auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen 

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, 

die unter § 8 Bewertungen u.a. bestimmten, dass

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Angabe Preis 1 Euro auf eBay führt dann nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag über 1 Euro, wenn für den Interessenten, der

…. einen Euro geboten hat, ersichtlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern vom Anbieter eine Versteigerung gewollt war.

Mit Beschluss vom 14.05.2020 – 6 U 155/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Anbieter

  • auf der Internetauktionsplattform eBay 

ein BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km, wie folgt angeboten worden war,

  • „Preis: Euro 1,00; Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht“, 

ein an dem Erwerb Interessierter einen Euro geboten und – automatisiert – den Zuschlag erhalten hatte, danach 

  • vor regulärem Auktionsende, 

vom Anbieter die Auktion beendet sowie dem Bieter mitgeteilt worden war, 

  • dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei,

den Bieter darauf hingewiesen, dass seine erhobene Schadensersatzklage gegen den Anbieter,

  • mit der er von diesem 13.000 Euro forderte, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste,

keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dass hier 

  • kein wirksamer Kaufvertrag 

zustande gekommen ist und der Bieter demzufolge 

  • auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • bei Auslegung des Verkaufsangebots aus dem Empfängerhorizont 

eindeutig war, dass es sich bei der Angabe „Preis: Euro 1,00″, 

  • die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, 

ersichtlich um ein Versehen des Anbieters gehandelt und dieser das Fahrzeug hatte versteigern,

  • nicht aber für einen Euro verkaufen 

wollen, so dass das Gebot des Bieters zu keinem Kaufvertrag geführt habe.

Abgesehen davon, so der Senat weiter, habe der Anbieter durch die sofortige Erklärung gegenüber dem Kaufinteressenten, 

  • dass der Preis als Startpreis, 
  • nicht als Sofort-Kaufpreis, 

gemeint gewesen und 

  • deshalb die Transaktion abgebrochen worden sei,

sein Verkaufsangebot wirksam angefochten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).   

Hinweis:
Zur Anfechtbarkeit eines Sofortverkaufsangebots wegen Erklärungsirrtums vgl. auch Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 –.   

Wer auf der Internet-Auktions-Plattform eBay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen wählt, sollte wissen

…. dass sämtliche Umsätze aus unter diesem Nutzernamen ausgeführten Verkäufen steuerrechtlich ihm zuzurechnen sind.

Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart mit Urteil vom 26.10.2017 – 1 K 2431/17 – entschieden.

Danach ist

  • bei Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne und damit Unternehmer die Person, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt werden und
  • ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ohne Belang (Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart vom 04.04.2018).

AG München entscheidet wann ein Sofortverkaufsangebot eines Internetverkäufers bei eBay wegen eines Erklärungsirrtums anfechtbar ist

Mit Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer auf der Website von eBay eine Sache mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbieten möchte und

  • statt, wie beabsichtigt, die Auktion erst einmal als Vorschau zu erstellen,

irrtümlich den Sofortpreisverkauf zu 1 € aktiviert,

  • weil von ihm die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons für beide Verkaufsarten aufgrund ihrer Anordnung verwechselt worden sind,

bei der Erstellung des Angebots einem Erklärungsirrtum unterlegen ist und das Angebot deshalb nach § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch anfechten kann, mit der Folge, dass,

  • wenn die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt,

ein durch eine vorherige Angebotsannahme eines Käufers zustande gekommener Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.01.2018).

Wichtig zu wissen für Käufer die nach einer eBay Transaktion eine Verkäuferbewertung abgeben

…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.

Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung

  • falsche Tatsachenbehauptungen

kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,

auf die Klage des Verkäufers hin,

  • dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,

den Käufer verurteilt,

  • der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
  • durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und

aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,

Warum Verkäufer, die bei eBay-Auktionen den Auktionsverlauf durch Eigengebote manipulieren, böse auf die Nase fallen können

Bei eBay-Auktionen beurteilt sich der Vertragsschluss

  • nicht nach § 156 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (Versteigerung),
  • sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB), die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegen.

Danach richtet sich das Angebot desjenigen, der auf der Internetplattform eBay einen Gegenstand im Wege einer Internetauktion mit einem bestimmten Startpreis zum Verkauf anbietet,

  • nur an „einen anderen“,
  • mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter.

Deshalb kann ein Anbieter, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgibt und Fremdangebote immer wieder überbietet, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren, durch solche Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Der Inhalt solcher Eigengebote, mit denen keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen abgegeben wird, erschöpft sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • von einem Anbieter auf der Internetplattform eBay ein gebrauchter PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf angeboten, dieser Betrag zunächst von einem unbekannt gebliebenen Fremdbieter geboten worden war und
  • der Anbieter den einzigen weiteren anderen, an der Auktion teilnehmenden Fremdbieter danach durch über ein zweites Benutzerkonto abgegebene Eigenangebote immer wieder überboten hatte, bis bei Auktionsschluss schließlich ein „Höchstgebot“ von ihm selbst über 17.000 € vorlag, so dass der Fremdbieter anschließend mit seinem in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam,

entschieden,

  • dass der zweite Fremdanbieter den auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angebotenen gebrauchten PKW Golf 6 zum Preis von 1,50 € ersteigert hat.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass von dem Anbieter dadurch, dass er die Auktion des von ihm zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben worden ist, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde und
  • da der Anbieter mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss habe herbeiführen können sowie außer diesen unwirksamen Eigengeboten des Anbieters nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, der einzige weitere andere Fremdbieter mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender war.

Dass der Auktionsgegenstand zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag hat ersteigert werden können, begründete deshalb keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, so der Senat weiter,

  • da der Reiz einer Internetauktion gerade darin liege, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können und
  • es allein auf den erfolglosen Versuch des Anbieters, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren, zurückzuführen war, dass nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € beansprucht werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2016 vom 24.08.2016).