…. Entfernung seiner abgegebenen negativen Bewertung verlangen kann und wann nicht.
Mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer
- über die Internetplattform eBay,
auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay,
die unter § 8 Bewertungen u.a. bestimmten, dass
- Nutzer verpflichtet sind, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und
- von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und keine Schmähkritik enthalten dürfen,
vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto.
- wovon 4,90 € auf die dem Verkäufer in Rechnung gestellten Versandkosten entfielen,
erworben und nach Erhalt der Ware das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil des Verkäufers mit dem Eintrag
- „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“
bewertet hatte, die vom Verkäufer auf
- Entfernung dieser Bewertung
gerichtete Klage abgewiesen.
Dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht zusteht,
- auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
hat der Senat damit begründet, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB,
- mangels genauer Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff „sachlich“
über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus, keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die
- Zulässigkeit von Werturteilen
in Bewertungskommentaren enthält, durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ die
nicht überschritten ist, weil auch eine
- überzogene, ungerechte oder gar ausfällige
Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
macht, vielmehr hinzutreten muss, dass bei der Äußerung
- nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
- sondern die Diffamierung des Betroffenen
im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik
- herabgesetzt und
- gleichsam an den Pranger gestellt
werden soll, es,
- da der Käufer sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung des Verkäufers auseinandersetzt, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet,
daran hier fehlt und die Zulässigkeit eines Werturteils nicht davon abhängt, ob es mit einer
versehen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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