Tag Internetplattform

BGH entscheidet, wann ein Verkäufer eines über die Internetplattform eBay veräußerten Produkts von dem Käufer 

…. Entfernung seiner abgegebenen negativen Bewertung verlangen kann und wann nicht. 

Mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer  

  • über die Internetplattform eBay, 

auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen 

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, 

die unter § 8 Bewertungen u.a. bestimmten, dass

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Wer unerlaubt ein intimes Foto im Internet veröffentlicht muss Schmerzensgeld an den Abgebildeten zahlen

…. wenn dieser deswegen einen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 20.02.2017 – 3 U 138/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Mann von einer Frau,

  • nach Beendigung der Liebesbeziehung mit ihr, ohne ihre Zustimmung ein Foto, das die Frau erkennbar beim Oralverkehr mit ihm zeigte, auf einer von Freunden und Bekannten der beiden einsehbaren Internetplattform veröffentlicht und
  • die Frau durch die Veröffentlichung sowie die nachfolgende Verbreitung des Fotos über soziale Netzwerke des Internets einen gesundheitlichen Schaden in Form einer sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden, psychischen Erkrankungen erlitten hatte,

den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 Euro an die Frau verurteilt.

Denn, so der Senat, durch die unerlaubte Veröffentlichung des intimen Fotos von ihr, habe der Mann der Frau ein Gesundheitsschaden zugefügt.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vom Senat u.a. worden,

  • die Auswirkungen die die erlittene Erkrankung auf die Lebensgestaltung der Frau hatte und
  • dass die Frau durch die unkontrollierbare Verbreitung des Fotos gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld massiv bloßgestellt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 01.06.2017).

Was zu beachten ist, wenn von Suchmaschinenbetreiber verlangt wird Links zu einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikel zu sperren

Wer sich durch einen auf einer Internetplattform erschienenen Artikel und durch zu diesem Artikel führende Links rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, muss,

  • wenn er von einem Suchmaschinenbetreiber, beispielsweise Google, verlangt, die Links zu dem Artikel als Suchergebnis zu sperren,
  • diese Links konkret bezeichnen und dem Suchmaschinenbetreiber mitteilen.

Nicht verlangt werden kann von dem Suchmaschinenbetreiber, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen.

Das hat der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 14.12.2016 – 6 U 2/15 – entschieden.

Ein Suchmaschinenbetreiber haftet danach nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung und ist nicht verpflichtet, seinerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.12.2016).