Tag Bewertung

BGH entscheidet, wann ein Verkäufer eines über die Internetplattform eBay veräußerten Produkts von dem Käufer 

…. Entfernung seiner abgegebenen negativen Bewertung verlangen kann und wann nicht. 

Mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer  

  • über die Internetplattform eBay, 

auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen 

  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, 

die unter § 8 Bewertungen u.a. bestimmten, dass

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Wichtig zu wissen für Pflichtteilsberechtigte und Erben, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, das

…. zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Nießbrauch belastet wurde und der Nießbrauchberechtigte Alleinerbe des Erblassers wird,

  • mit dem Erbfall also Eigentum an dem Grundstück und Nießbrauch zusammenfallen.

Mit Urteil vom 06.02.2019 – 20 U 2890/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall mit dem Erbfall der Nießbrauch,

  • wegen seines Zusammentreffens mit dem Eigentum an dem Grundstück in derselben Person,

zwar gemäß §§ 1072, 1063 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlischt, das Grundstück aber, wenn ein Pflichtteil vom Erben verlangt werden kann,

  • im Rahmen der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen Nachlassbewertung,

als mit dem Nießbrauch belastet

  • und nicht als unbelastet

zu behandeln ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich des Erblasservermögens bestehen und das Vermögen Dritter,

  • hier der dem Alleinerben schon zu Lebzeiten des Erblassers gebührende Nießbrauch an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück,

nicht in die Bewertung miteinzubeziehen ist, da

  • andernfalls der Pflichtteilsberechtigte auch am unabhängig vom Erbfall bei dem Erben vorhandenen Vermögen partizipieren würden und
  • negiert werden würde, dass der Erblasser nur ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück besaß und vererben konnte.

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist danach der Nießbrauch somit als nicht erloschen zu behandeln.

Betreiber von Online-Portalen können schnell in Konflikt mit dem Bundesdatenschutzgesetz kommen

… und sollten sich deshalb bei der Ausgestaltung des Portals von einem Rechtsanwalt beraten lassen, am Besten einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für IT-Recht“ hat.

Beispielsweise verstößt, wer im Internet ein Online-Portal betreibt,

  • mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann,

dann gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn

  • die abgegebenen Bewertungen von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden können.

Darauf hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19.10.2017 – 16 A 770/17 – hingewiesen und

  • wegen der nach § 29 BDSG datenschutzrechtlich unzulässigen Ausgestaltung des Fahrerbewertungsportals,

dem Betreiber aufgegeben, die Plattform so umzugestalten,

  • dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und
  • sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss.

Denn, so der Senat,

  • da die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen abgegebenen und gespeicherten Bewertungen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG seien und
  • an einer unbegrenzten öffentlichen Einsehbarkeit der vollständig anonymen Bewertungen von in der Regel privat motiviertem Verhalten hier keine gewichtigen Interessen bestehen,

überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung

Wichtig zu wissen für Käufer die nach einer eBay Transaktion eine Verkäuferbewertung abgeben

…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.

Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung

  • falsche Tatsachenbehauptungen

kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,

auf die Klage des Verkäufers hin,

  • dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,

den Käufer verurteilt,

  • der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
  • durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und

aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,