…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.
Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung
- falsche Tatsachenbehauptungen
kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,
- in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,
auf die Klage des Verkäufers hin,
- dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,
den Käufer verurteilt,
- der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.
Begründet hat das AG dies damit, dass
- Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
- durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und
aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,
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