Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,
- wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,
grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.
Allerdings muss der Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,
- wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
- deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,
zumindest
- das typische Geschehen eines Diebstahles in groben Zügen nachweisen können,
- also z.B. das Abstellen des Autos zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und das spätere Verschwinden von dort.
Bewiesen werden kann dies,
- wenn Zeugen nicht vorhanden sind,
zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers, allerdings nur dann, wenn
- nicht Umstände vorliegen, die schwerwiegende Zweifel an der für den Versicherungsnehmer normalerweise streitenden Redlichkeitsvermutung begründen.
Ist das der Fall, d.h. bestehen aufgrund von der Versicherung belegter Umstände,
- beispielsweise weil der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht hat, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles (teilweise) widersprechen,
schwerwiegende Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers, muss er,
- wenn er Versicherungsleistungen erhalten will,
das Vorliegen eines Diebstahls durch den sog. strengen Vollbeweis führen können.
Darauf hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.10.2017 – Nr. 13/2017 –).
Dazu, dass auch der Versuch eines Versicherungsnehmers,
- durch eine bewusste Falschaussage vor Gericht seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,
zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Redlichkeit und Glaubwürdigkeit führen kann, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).