Was Fahrzeughalter, die im Rahmen einer polizeilichen Unfallfluchtermittlung zur Fahrereigenschaft befragt werden, wissen sollten 

Was Fahrzeughalter, die im Rahmen einer polizeilichen Unfallfluchtermittlung zur Fahrereigenschaft befragt werden, wissen sollten 

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28.06.2022 – 5 Qs 40/22 – darauf hingewiesen, dass, wenn 

  • nach dem unerlaubten Entfernen eines Fahrzeugführers vom Unfallort 

die Polizei zur Ermittlung, 

  • wer der Fahrzeugführer war,

den 

  • Halter des Fahrzeugs 

befragt, dieser

  • vor der polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft 

jedenfalls dann, wenn 

  • eine von Zeugen abgegebene Personenbeschreibung des Fahrers vorliegt, die auf den Halter zutreffen kann und
  • dessen Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist,

gem. § 136 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) als Beschuldigter 

  • darüber, dass es ihm freisteht keine Angaben zu machen, 

belehrt werden muss, die Durchführung einer sogenannten 

  • „informatorischen Befragung“ 

in diesen Fällen regelmäßig 

  • ermessensfehlerhaft

ist und ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung gemachte Angaben des Halters gegenüber den Polizeibeamten,  

  • wie beispielsweise die Einräumung der Fahrereigenschaft, 

unverwertbar sind.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Tatverdächtige ist, 

  • gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird,

es zwar dabei grundsätzlich der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde überlassen ist, ob sie gegen jemanden einen 

  • solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung 

für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt, dass aber, wenn 

  • ausreichende Gründe 

dafür vorliegen, einen einer Straftat Verdächtigen als Beschuldigten zu verfolgen, weil 

  • wie hier der mögliche Fahrzeugführer nicht mehr in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen ist, sondern 

der Tatverdacht sich bereits auf den Fahrzeughalter verdichtet hat,

  • dieser nicht in die Rolle eines Zeugen gedrängt und 
  • nur eine „informatorische Befragung“ durchgeführt 

werden darf, 

  • um den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben.

Allerdings:
Äußerungen gegenüber der Polizei, 

  • ohne deren Zutun, 
  • vor Stellung sachverhaltsbezogener Fragen und 
  • vor einer möglichen Belehrung, 

sind und bleiben 

  • als sogenannte Spontanäußerungen

grundsätzlich verwertbar, 

  • unabhängig davon ob dem Betreffenden ein Aussageverweigerungs- oder ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hat.

Übrigens:
Weitere Infos dazu, ab wann man 

  • Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit 

ist und entsprechend belehrt werden muss,


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