Was Fahrzeughalter, die im Rahmen einer polizeilichen Unfallfluchtermittlung zur Fahrereigenschaft befragt werden, wissen sollten 

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28.06.2022 – 5 Qs 40/22 – darauf hingewiesen, dass, wenn 

  • nach dem unerlaubten Entfernen eines Fahrzeugführers vom Unfallort 

die Polizei zur Ermittlung, 

  • wer der Fahrzeugführer war,

den 

  • Halter des Fahrzeugs 

befragt, dieser

  • vor der polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft 

jedenfalls dann, wenn 

  • eine von Zeugen abgegebene Personenbeschreibung des Fahrers vorliegt, die auf den Halter zutreffen kann und
  • dessen Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist,

gem. § 136 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) als Beschuldigter 

  • darüber, dass es ihm freisteht keine Angaben zu machen, 

belehrt werden muss, die Durchführung einer sogenannten 

  • „informatorischen Befragung“ 

in diesen Fällen regelmäßig 

  • ermessensfehlerhaft

ist und ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung gemachte Angaben des Halters gegenüber den Polizeibeamten,  

  • wie beispielsweise die Einräumung der Fahrereigenschaft, 

unverwertbar sind.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Tatverdächtige ist, 

  • gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird,

es zwar dabei grundsätzlich der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde überlassen ist, ob sie gegen jemanden einen 

  • solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung 

für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt, dass aber, wenn 

  • ausreichende Gründe 

dafür vorliegen, einen einer Straftat Verdächtigen als Beschuldigten zu verfolgen, weil 

  • wie hier der mögliche Fahrzeugführer nicht mehr in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen ist, sondern 

der Tatverdacht sich bereits auf den Fahrzeughalter verdichtet hat,

  • dieser nicht in die Rolle eines Zeugen gedrängt und 
  • nur eine „informatorische Befragung“ durchgeführt 

werden darf, 

  • um den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben.

Allerdings:
Äußerungen gegenüber der Polizei, 

  • ohne deren Zutun, 
  • vor Stellung sachverhaltsbezogener Fragen und 
  • vor einer möglichen Belehrung, 

sind und bleiben 

  • als sogenannte Spontanäußerungen

grundsätzlich verwertbar, 

  • unabhängig davon ob dem Betreffenden ein Aussageverweigerungs- oder ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hat.

Übrigens:
Weitere Infos dazu, ab wann man 

  • Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit 

ist und entsprechend belehrt werden muss,


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