…. und entsprechend belehrt werden muss, mit der Folge, dass bei einer fehlenden Belehrung die (gemachte) Aussage in einem Straf- oder Bußgeldverfahren unverwertbar sein kann.
Die Beschuldigteneigenschaft i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) in einem Strafverfahren bzw. die Betroffeneneigenschaft in einem Bußgeldverfahren (vgl. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), mit der Folge, dass
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