…. zu verhängende Geldstrafe bestimmen zu können, unverhältnismäßig ist.
Mit Beschluss vom 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Fall, in dem gegen einen beamteten Lehrer im Schuldienst wegen
- Beleidigung von Polizisten
ermittelt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft,
- zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lehrers und
- um daraus die Höhe des Tagessatzes
für die zu verhängende
bestimmen zu können, vom Amtsgericht ein
erlassen sowie anschließend von der Polizei die
durchsucht worden war,
- auf die Verfassungsbeschwerde des Lehrers hin
entschieden, dass der Durchsuchungsbeschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
- Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
verletzt habe und
- unverhältnismäßig,
- auch im Verhältnis zur Schwere der verfolgten Straftat,
gewesen sei.
Danach sind, weil die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich gemäß § 160 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)
- – unabhängig davon, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder Anklage erhoben werden soll –
auch auf die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände zu erstrecken haben,
- wozu nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwecks Bestimmung der Tagessatzhöhe zählen,
Durchsuchungen bei Beschuldigten
- nach § 102 Strafprozessordnung (StPO)
zur Ermittlung dieser Umstände verfassungsrechtlich zwar nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings muss zuvor, wenn es
- alternative und grundrechtsschonendere
Möglichkeiten gibt,
- versucht werden, diese zu nutzen,
d.h. zunächst hätte hier, was unterblieben war, als milderes Mittel,
- der Beschwerdeführer einfach selbst über dessen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt oder
- ein Auskunftsantrag bei der Besoldungsstelle oder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anschließende Bankanfragen gestellt werden müssen
und erst, wenn
- auf Basis dieser Informationen
eine Schätzung nicht möglich gewesen wäre, wäre eine Durchsuchung zur Ermittlung der Einkünfte zur Bestimmung der Tagessatzhöhe
gewesen.
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