BVerfG entscheidet, wann eine Wohnungsdurchsuchung bei Beschuldigten zur Ermittlung ihrer Einkünfte, um daraus die Tagessatzhöhe für eine  

…. zu verhängende Geldstrafe bestimmen zu können, unverhältnismäßig ist.

Mit Beschluss vom 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Fall, in dem gegen einen beamteten Lehrer im Schuldienst wegen 

  • Beleidigung von Polizisten 

ermittelt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft,

  • zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lehrers und 
  • um daraus die Höhe des Tagessatzes 

für die zu verhängende 

  • Geldstrafe

bestimmen zu können, vom Amtsgericht ein 

  • Durchsuchungsbeschluss

erlassen sowie anschließend von der Polizei die 

  • Wohnung des Lehrers 

durchsucht worden war, 

  • auf die Verfassungsbeschwerde des Lehrers hin

entschieden, dass der Durchsuchungsbeschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf 

  • Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

verletzt habe und

  • unverhältnismäßig,
  • auch im Verhältnis zur Schwere der verfolgten Straftat,

gewesen sei.

Danach sind, weil die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich gemäß § 160 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)

  • – unabhängig davon, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder Anklage erhoben werden soll –

auch auf die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände zu erstrecken haben, 

  • wozu nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwecks Bestimmung der Tagessatzhöhe zählen,

Durchsuchungen bei Beschuldigten 

  • nach § 102 Strafprozessordnung (StPO) 

zur Ermittlung dieser Umstände verfassungsrechtlich zwar nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings muss zuvor, wenn es 

  • alternative und grundrechtsschonendere 

Möglichkeiten gibt, 

  • versucht werden, diese zu nutzen, 

d.h. zunächst hätte hier, was unterblieben war, als milderes Mittel, 

  • der Beschwerdeführer einfach selbst über dessen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt oder 
  • ein Auskunftsantrag bei der Besoldungsstelle oder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anschließende Bankanfragen gestellt werden müssen 

und erst, wenn 

  • auf Basis dieser Informationen 

eine Schätzung nicht möglich gewesen wäre, wäre eine Durchsuchung zur Ermittlung der Einkünfte zur Bestimmung der Tagessatzhöhe 

  • verhältnismäßig

gewesen.