BVerfG entscheidet, wann eine Wohnungsdurchsuchung bei Beschuldigten zur Ermittlung ihrer Einkünfte, um daraus die Tagessatzhöhe für eine  

BVerfG entscheidet, wann eine Wohnungsdurchsuchung bei Beschuldigten zur Ermittlung ihrer Einkünfte, um daraus die Tagessatzhöhe für eine  

…. zu verhängende Geldstrafe bestimmen zu können, unverhältnismäßig ist.

Mit Beschluss vom 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Fall, in dem gegen einen beamteten Lehrer im Schuldienst wegen 

  • Beleidigung von Polizisten 

ermittelt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft,

  • zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lehrers und 
  • um daraus die Höhe des Tagessatzes 

für die zu verhängende 

  • Geldstrafe

bestimmen zu können, vom Amtsgericht ein 

  • Durchsuchungsbeschluss

erlassen sowie anschließend von der Polizei die 

  • Wohnung des Lehrers 

durchsucht worden war, 

  • auf die Verfassungsbeschwerde des Lehrers hin

entschieden, dass der Durchsuchungsbeschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf 

  • Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

verletzt habe und

  • unverhältnismäßig,
  • auch im Verhältnis zur Schwere der verfolgten Straftat,

gewesen sei.

Danach sind, weil die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich gemäß § 160 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)

  • – unabhängig davon, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder Anklage erhoben werden soll –

auch auf die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände zu erstrecken haben, 

  • wozu nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwecks Bestimmung der Tagessatzhöhe zählen,

Durchsuchungen bei Beschuldigten 

  • nach § 102 Strafprozessordnung (StPO) 

zur Ermittlung dieser Umstände verfassungsrechtlich zwar nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings muss zuvor, wenn es 

  • alternative und grundrechtsschonendere 

Möglichkeiten gibt, 

  • versucht werden, diese zu nutzen, 

d.h. zunächst hätte hier, was unterblieben war, als milderes Mittel, 

  • der Beschwerdeführer einfach selbst über dessen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt oder 
  • ein Auskunftsantrag bei der Besoldungsstelle oder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anschließende Bankanfragen gestellt werden müssen 

und erst, wenn 

  • auf Basis dieser Informationen 

eine Schätzung nicht möglich gewesen wäre, wäre eine Durchsuchung zur Ermittlung der Einkünfte zur Bestimmung der Tagessatzhöhe 

  • verhältnismäßig

gewesen.