Tag Einkünfte

BVerfG entscheidet, wann eine Wohnungsdurchsuchung bei Beschuldigten zur Ermittlung ihrer Einkünfte, um daraus die Tagessatzhöhe für eine  

…. zu verhängende Geldstrafe bestimmen zu können, unverhältnismäßig ist.

Mit Beschluss vom 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Fall, in dem gegen einen beamteten Lehrer im Schuldienst wegen 

  • Beleidigung von Polizisten 

ermittelt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft,

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Was, wer nach dem Tod eines (Ruhestands)Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz Anspruch auf Sterbegeld hat, wissen muss

Pauschales Sterbegeld, das 

  • beispielsweise nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG))

beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder

einer Ruhestandsbeamtin 

  • in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats, 

dem Ehegatten, den Abkömmlingen des Verstorbenen oder auf Antrag anderen Verwandten gewährt wird, 

  • wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,

ist nicht steuerfrei, sondern eine 

  • Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), 

die der Sterbegeldbegünstigte 

  • versteuern

muss, dem das Sterbegeld,

  • das nicht den Erben zusteht und 
  • nicht in den Nachlass fällt, 

zugeflossen ist.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.04.2021 – VI R 8/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem den von einer 

  • Pension beziehenden, 

verstorbenen Ruhestandsbeamtin 

  • als Erben eingesetzten 

Kindern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld 

  • in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Erblasserin 

zustand, das, 

  • nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, 

auf Antrag eines der Kinder, 

  • mit Einverständnis der Geschwister, 

auf das von diesem Kind allein verwalteten Konto der Erblasserin überwiesen worden war, entschieden, dass das Sterbegeld 

  • nicht der Erbengemeinschaft, sondern 

dem über das Konto der Erblasserin allein verfügungsberechtigtem Kind zugeflossen und das Sterbegeld von diesem Kind, 

  • dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit es erhöht hat,

zu versteuern ist.

Dass das Sterbegeld nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist, hat der BFH damit begründet, dass diese Steuerbefreiung nur für Bezüge in Betracht komme, die wegen 

  • Hilfsbedürftigkeit

bewilligt werden und dies bei einem pauschal gewährten Sterbegeld, 

  • das nur den Zweck habe, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen,
  • das unabhängig von anlässlich des Todesfalls tatsächlich entstandenen Kosten ausbezahlt wird und 
  • sich nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers orientiert,

nicht der Fall sei. 

Wohnungseigentümer, die ihre vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworbene Wohnung wieder veräußern wollen,

…. sollten wissen, wann ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn versteuert werden muss und wann nicht.

Zu den

  • einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG))

zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen

  • Anschaffung und
  • Veräußerung

nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen

  • Anschaffung oder Fertigstellung und
  • Veräußerung

entweder

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative)

oder

  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wobei
    • es für die Steuerfreiheit nach dieser 2. Alternative ausreicht, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung die Wohnung zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
      • im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
      • im Vorjahr durchgehend und
      • im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang.

Darauf hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Steuerpflichtiger 2006 eine Eigentumswohnung erworben worden war, die er

  • bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
  • von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietet und

im Dezember 2014 verkauft hatte, entschieden, dass

  • der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden muss.

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, denen für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung

…. ihres Grundstücks, beispielsweise mit einer Stromleitung, die Zahlung einer Entschädigung angeboten wird.

Mit Urteil vom 02.07.2018 – IX R 31/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine einmalige Entschädigung die Grundstückseigentümern für das

  • mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte

Recht auf Überspannung ihres zu ihrem Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, steuerfrei ist, wenn

  • die Grundstückseigentümer die Erlaubnis erteilen, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen und
  • die Höhe der Entschädigung sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks bemisst.

Danach zählt die in einem solchen Fall erhaltene Entschädigungszahlung nicht zu den nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbaren Einkünften.
Denn, da vergütet wird,

  • nicht eine zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück,
  • sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe bzw. quasi Veräußerung eines Eigentumsbestandteils,

sind diese Einnahmen

  • weder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen,
  • noch den Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.

Private Darlehensgeber sollten wissen, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust vorliegen kann, wenn der Darlehensnehmer

…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.

Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,

  • wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,

der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,

  • mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,

als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.

Denn, so das FG,

  • mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
  • auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).

 

Eheleute sollten wissen, dass falsche Angaben im Unterhaltsverfahren zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen kann

Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17 – hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass ein Ehegatte,

  • der nach der Trennung von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangt und
  • im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht eigene Einkünfte verschweigt,

seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann und zwar auch dann, wenn

  • seine Einkünfte nur gering sind und
  • er eigentlich einen Unterhaltsanspruch hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat einer Ehefrau Trennungsunterhalt versagt,

  • von der im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht verschwiegen worden war, dass sie nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte,
  • die auf Frage des Gerichts, wovon sie lebe, erklärt hatte, dass Verwandte ihr Geld leihen würden, das sie aber zurückzahlen müsse und

die,

  • nachdem von ihrem Ehemann darauf hingewiesen worden war, dass seine Frau einer Arbeit nachgehe,

ihre Angabe hatte korrigieren müssen.

Begründet worden ist die Versagung des Unterhaltsanspruchs vom Senat damit, dass

  • die Ehefrau zwar eigentlich Anspruch auf (Trennungs)Unterhalt hätte,

aber,

  • da man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet und
  • darüber hinaus das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei,

wegen der (zunächst) falschen Angabe eine Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 16.10.2017 – Nr. 51/2017 –).