Pauschales Sterbegeld, das
- beispielsweise nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG))
beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder
einer Ruhestandsbeamtin
- in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats,
dem Ehegatten, den Abkömmlingen des Verstorbenen oder auf Antrag anderen Verwandten gewährt wird,
- wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
ist nicht steuerfrei, sondern eine
- Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
die der Sterbegeldbegünstigte
muss, dem das Sterbegeld,
- das nicht den Erben zusteht und
- nicht in den Nachlass fällt,
zugeflossen ist.
Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.04.2021 – VI R 8/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem den von einer
verstorbenen Ruhestandsbeamtin
Kindern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld
- in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Erblasserin
zustand, das,
- nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag,
auf Antrag eines der Kinder,
- mit Einverständnis der Geschwister,
auf das von diesem Kind allein verwalteten Konto der Erblasserin überwiesen worden war, entschieden, dass das Sterbegeld
- nicht der Erbengemeinschaft, sondern
dem über das Konto der Erblasserin allein verfügungsberechtigtem Kind zugeflossen und das Sterbegeld von diesem Kind,
- dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit es erhöht hat,
zu versteuern ist.
Dass das Sterbegeld nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist, hat der BFH damit begründet, dass diese Steuerbefreiung nur für Bezüge in Betracht komme, die wegen
bewilligt werden und dies bei einem pauschal gewährten Sterbegeld,
- das nur den Zweck habe, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen,
- das unabhängig von anlässlich des Todesfalls tatsächlich entstandenen Kosten ausbezahlt wird und
- sich nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers orientiert,
nicht der Fall sei.
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