Tag Beamter

Was Erben eines verstorbenen Beamten über den auf sie übergegangenen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für 

…. Erholungsurlaub, den der Verstorbene vor seinem Ableben nicht genommen hatte, wissen sollten.  

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2022 – VG 28 K 563.19 – hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem der Dienstherr einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die 

  • von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war sowie 
  • bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen hatte, 

den Erben der Verstorbenen für

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Was, wer nach dem Tod eines (Ruhestands)Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz Anspruch auf Sterbegeld hat, wissen muss

Pauschales Sterbegeld, das 

  • beispielsweise nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG))

beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder

einer Ruhestandsbeamtin 

  • in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats, 

dem Ehegatten, den Abkömmlingen des Verstorbenen oder auf Antrag anderen Verwandten gewährt wird, 

  • wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,

ist nicht steuerfrei, sondern eine 

  • Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), 

die der Sterbegeldbegünstigte 

  • versteuern

muss, dem das Sterbegeld,

  • das nicht den Erben zusteht und 
  • nicht in den Nachlass fällt, 

zugeflossen ist.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.04.2021 – VI R 8/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem den von einer 

  • Pension beziehenden, 

verstorbenen Ruhestandsbeamtin 

  • als Erben eingesetzten 

Kindern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld 

  • in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Erblasserin 

zustand, das, 

  • nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, 

auf Antrag eines der Kinder, 

  • mit Einverständnis der Geschwister, 

auf das von diesem Kind allein verwalteten Konto der Erblasserin überwiesen worden war, entschieden, dass das Sterbegeld 

  • nicht der Erbengemeinschaft, sondern 

dem über das Konto der Erblasserin allein verfügungsberechtigtem Kind zugeflossen und das Sterbegeld von diesem Kind, 

  • dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit es erhöht hat,

zu versteuern ist.

Dass das Sterbegeld nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist, hat der BFH damit begründet, dass diese Steuerbefreiung nur für Bezüge in Betracht komme, die wegen 

  • Hilfsbedürftigkeit

bewilligt werden und dies bei einem pauschal gewährten Sterbegeld, 

  • das nur den Zweck habe, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen,
  • das unabhängig von anlässlich des Todesfalls tatsächlich entstandenen Kosten ausbezahlt wird und 
  • sich nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers orientiert,

nicht der Fall sei. 

Was Arbeitnehmer und Beamte beim Toilettengang während der Arbeitszeit unterscheidet

Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert

Das heißt, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

  • endet mit dem Durchschreiten der Toilettentür und
  • lebt nach dem Verrichten der Notdurft erst erneut beim Verlassen der Toilette mit dem Durchschreiten der Toilettentür wieder auf.

Handelt es sich um eine provisorische Toilettenanlage lediglich mit Sichtschutzwänden und ohne Toilettentüren

  • setzt das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes eine deutliche räumliche Entfernung von der Toilettenvorrichtung voraus,
  • das Ordnen der Kleider und das Abwenden von der Vorrichtung reicht hierfür nicht aus.

Darauf hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.10.2016 – L 16/3 U 186/13 – hingewiesen und entschieden,

  • dass, wenn ein nach §§ 2, 3 oder 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Unfallversicherter im Bereich einer provisorischen Toilettenanlage, einer sog. Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt ist, verunfallt,
  • es sich um keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt und damit auch kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt.

Ein Beamter steht dagegen grundsätzlich auch während eines Toilettenaufenthalts unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Verunfallt er beim Verrichten der Notdurft handelt es sich in der Regel um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall.

Das hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 – entschieden.

Wann haftet ein Polizeibeamter bei einer Einsatzfahrt mit einem Dienstfahrzeug für Unfallschäden?

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug (hier: bei einer Verfolgungssituation)

  • ohne Martinshorn und
  • nur mit aktivierter Rundumbeleuchtung („Blaulicht“)

bei in seiner Fahrtrichtung „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt

  • handelt grob fahrlässig und
  • muss deshalb, wenn es im Kreuzungsbereich zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt, den dabei an dem Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster mit Urteil vom 05.09.2016 – 4 K 1534/15 – entschieden.

Danach kann ein Polizist in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte nach Art. 34 Grundgesetz (GG) zur Haftung herangezogen werden, weil das Unterlassen des Einschaltens des Signalhorns vor dem Einfahren in eine Kreuzung deren Lichtzeichenlage für ihn Rot zeigt, einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß darstellt.

Auch eine mögliche Stresssituation rechtfertigt nach Ansicht des VG keine andere Beurteilung, da ein erfahrener Polizeibeamter zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse.
Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, lasse er, so das VG, eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 15.09.2016).