Wann haftet ein Polizeibeamter bei einer Einsatzfahrt mit einem Dienstfahrzeug für Unfallschäden?

Wann haftet ein Polizeibeamter bei einer Einsatzfahrt mit einem Dienstfahrzeug für Unfallschäden?

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug (hier: bei einer Verfolgungssituation)

  • ohne Martinshorn und
  • nur mit aktivierter Rundumbeleuchtung („Blaulicht“)

bei in seiner Fahrtrichtung „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt

  • handelt grob fahrlässig und
  • muss deshalb, wenn es im Kreuzungsbereich zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt, den dabei an dem Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster mit Urteil vom 05.09.2016 – 4 K 1534/15 – entschieden.

Danach kann ein Polizist in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte nach Art. 34 Grundgesetz (GG) zur Haftung herangezogen werden, weil das Unterlassen des Einschaltens des Signalhorns vor dem Einfahren in eine Kreuzung deren Lichtzeichenlage für ihn Rot zeigt, einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß darstellt.

Auch eine mögliche Stresssituation rechtfertigt nach Ansicht des VG keine andere Beurteilung, da ein erfahrener Polizeibeamter zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse.
Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, lasse er, so das VG, eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 15.09.2016).


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