Tag Unfallschäden

OLG Düsseldorf entscheidet: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h)

…. erhöht die Betriebsgefahr und begründet im Falle eines Unfalls auch dann eine Mithaftung, wenn nur dem Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Mit Urteil vom 21.11.2017 – 1 U 44/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein mit 200 km/h auf der linken Fahrspur einer Autobahn fahrendes Fahrzeug mit einem vor ihm befindlichen Fahrzeug kollidiert war, weil

  • dessen Fahrer zwar links geblinkt hatte,
  • aber ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, zum Überholen von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war,

entschieden, dass, wer die Richtgeschwindigkeit derart überschreite,

  • die Gefahr vergrößere, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne sowie die Geschwindigkeit unterschätze und

wegen der dadurch deutlich erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30% für die Unfallschäden auch dann mithafte, wenn

Wann haftet ein Polizeibeamter bei einer Einsatzfahrt mit einem Dienstfahrzeug für Unfallschäden?

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug (hier: bei einer Verfolgungssituation)

  • ohne Martinshorn und
  • nur mit aktivierter Rundumbeleuchtung („Blaulicht“)

bei in seiner Fahrtrichtung „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt

  • handelt grob fahrlässig und
  • muss deshalb, wenn es im Kreuzungsbereich zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt, den dabei an dem Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster mit Urteil vom 05.09.2016 – 4 K 1534/15 – entschieden.

Danach kann ein Polizist in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte nach Art. 34 Grundgesetz (GG) zur Haftung herangezogen werden, weil das Unterlassen des Einschaltens des Signalhorns vor dem Einfahren in eine Kreuzung deren Lichtzeichenlage für ihn Rot zeigt, einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß darstellt.

Auch eine mögliche Stresssituation rechtfertigt nach Ansicht des VG keine andere Beurteilung, da ein erfahrener Polizeibeamter zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse.
Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, lasse er, so das VG, eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 15.09.2016).