…. erhöht die Betriebsgefahr und begründet im Falle eines Unfalls auch dann eine Mithaftung, wenn nur dem Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Mit Urteil vom 21.11.2017 – 1 U 44/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein mit 200 km/h auf der linken Fahrspur einer Autobahn fahrendes Fahrzeug mit einem vor ihm befindlichen Fahrzeug kollidiert war, weil
- dessen Fahrer zwar links geblinkt hatte,
- aber ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, zum Überholen von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war,
entschieden, dass, wer die Richtgeschwindigkeit derart überschreite,
- die Gefahr vergrößere, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne sowie die Geschwindigkeit unterschätze und
wegen der dadurch deutlich erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30% für die Unfallschäden auch dann mithafte, wenn
- er keine Schuld an dem Unfall habe (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 –; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017 – 7 U 39/17 – wonach eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug jedenfalls dann keine Mithaftung begründet, wenn der den Fahrstreifen wechselnde Verkehrsteilnehmer den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet hat oderdie empfohlene Richtgeschwindigkeit von dem Auffahrenden nur maßvoll überschritten wurde).
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