…. 3.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Mit Urteil vom 21.09.2021 – 2 U 121/21 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es deswegen zu einer
- Kollision zwischen zwei Radfahrern
gekommen war, weil, als der eine den vor ihm auf einem
- nur optisch von einem Fußweg abgegrenzten, zum Überholen ausreichend breiten
Radweg langsam und unsicher Fahrenden gerade überholen wollte, dieser
erheblich nach links ausschwenkte, gegen den anderen,
gestoßen, dieser dadurch gestürzt war und
- sich dabei seine Schulter verrenkt sowie eine Sehne abgerissen hatte,
- deswegen zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und
- nachdem er eine Woche krankgeschrieben war, sich einer längeren Physiotherapie hatte unterziehen müssen,
entschieden, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer,
- der dadurch die Kollision und den Sturz des anderen verursacht hatte,
dem Gestürzten
- ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro
zahlen sowie
- die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung)
ersetzen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer durch seinen Linksschwenk,
- der zu der Kollision und zum Sturz des anderen führte,
gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) verstoßen habe,
- nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde,
den gestürzten Radfahrer aber,
- weil er hätte erkennen können, dass der, den er überholen wollte, unsicher fuhr,
ein Mitverschulden von 50% treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).