…. Auffahrunfall kommt, keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen dabei entstandenen Schadens.
Mit Beschluss vom 08.02.2024 – 7 U 30/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, in dem in einer
ein Autofahrer von einem
- ca. 12 km/h schnell fahrenden
Radfahrer überholt, geschnitten sowie ausgebremst und es dadurch zu einem
gekommen war, den Radfahrer darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf Ersatz des
Schadens hat.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass der Auffahrunfall von dem Radfahrer durch sein
- schuldhaftes grob verkehrswidriges Verhalten
provoziert wurde, sich aufgrund dessen ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des aufgefahrenen Autofahrers nicht, auch nicht insoweit
- aufgrund eines Anscheinsbeweises
feststellen lässt, dass er
- entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hätte (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO),
- unaufmerksam gewesen (§ 1 StVO) oder
- mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren wäre (§ 3 Abs. 1 StVO),
zumal es angesichts der geringen,
überhöhten Eigengeschwindigkeit des Radfahrers
- von nur ca. 12 km/h beim Überholen und Schneiden vor dem Ausbremsen
nicht nachvollziehbar oder ersichtlich ist, dass der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit
- in dem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 315.1 und Anl. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO lfd. Nr. 12 Nr. 1 „Schrittgeschwindigkeit“)
maßgeblich überschritten hätte, so dass der Radfahrer,
- wegen seines grob verkehrswidrigen Verhaltens,
sich jedenfalls ein
- ganz überwiegendes, auch die Betriebsgefahr des Pkws überlagerndes und zurücktreten lassendes
Eigenverschulden
- im Sinne des § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vorhalten lassen muss, das einen Anspruch
- nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
auf Ersatz des
Schadens ausschließt.
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