OLG Hamm entscheidet: Radfahrer, die ein Auto riskant überholen, schneiden und ausbremsen, haben, wenn es dadurch zu einem 

OLG Hamm entscheidet: Radfahrer, die ein Auto riskant überholen, schneiden und ausbremsen, haben, wenn es dadurch zu einem 

…. Auffahrunfall kommt, keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen dabei entstandenen Schadens.

Mit Beschluss vom 08.02.2024 – 7 U 30/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, in dem in einer 

  • Spielstraße

ein Autofahrer von einem

  • ca. 12 km/h schnell fahrenden 

Radfahrer überholt, geschnitten sowie ausgebremst und es dadurch zu einem 

  • Auffahrunfall

gekommen war, den Radfahrer darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf Ersatz des 

  • ihm dabei entstandenen 

Schadens hat.   

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass der Auffahrunfall von dem Radfahrer durch sein 

  • schuldhaftes grob verkehrswidriges Verhalten 

provoziert wurde, sich aufgrund dessen ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des aufgefahrenen Autofahrers nicht, auch nicht insoweit 

  • aufgrund eines Anscheinsbeweises 

feststellen lässt, dass er

  • entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hätte (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO), 
  • unaufmerksam gewesen (§ 1 StVO) oder 
  • mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren wäre (§ 3 Abs. 1 StVO), 

zumal es angesichts der geringen, 

  • wenn auch verkehrswidrig 

überhöhten Eigengeschwindigkeit des Radfahrers 

  • von nur ca. 12 km/h beim Überholen und Schneiden vor dem Ausbremsen 

nicht nachvollziehbar oder ersichtlich ist, dass der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit 

  • in dem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 315.1 und Anl. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO lfd. Nr. 12 Nr. 1 „Schrittgeschwindigkeit“) 

maßgeblich überschritten hätte, so dass der Radfahrer, 

  • wegen seines grob verkehrswidrigen Verhaltens,

sich jedenfalls ein 

  • ganz überwiegendes, auch die Betriebsgefahr des Pkws überlagerndes und zurücktreten lassendes

 Eigenverschulden 

  • im Sinne des § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vorhalten lassen muss, das einen Anspruch 

  • nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

auf Ersatz des 

  • ihm entstandenen 

Schadens ausschließt.