Was Fahrzeugführer die in einer größeren Kolonne von Fahrzeugen fahren und diese überholen wollen, wissen sollten

Was Fahrzeugführer die in einer größeren Kolonne von Fahrzeugen fahren und diese überholen wollen, wissen sollten

Das Überholen mehrerer Fahrzeuge, die hintereinanderfahren, ist, 

  • sofern der Überholvorgang gemäß § 5 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über die volle Dauer überschaubar ist,

grundsätzlich statthaft und nicht verboten.

Insbesondere begründet allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer eine

  • Kolonne von mehreren Fahrzeugen 

überholt, noch keine 

  • unklare Verkehrslage 

die das Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig macht.  

Eine unklare Verkehrslage besteht 

  • nur bzw. erst, 

wenn konkrete Anhaltspunkte aufgrund der Verkehrssituation, etwa 

  • dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, 
    • wie beispielsweise ein gesetzter linker Fahrtrichtungsanzeiger eines Vorausfahrenden

oder 

  • der Örtlichkeit

eine solche 

  • bei Beginn des Überholvorgangs

begründen.

Liegen solche konkreten Anhaltspunkte schon bei 

  • Beginn eines Überholvorgangs 

vor, muss die Überholabsicht zurückgestellt werden.

Liegen solche, 

  • zur Zurückstellung der Überholabsicht verpflichtende 

konkreten Anhaltspunkte bei  

  • Beginn des Überholvorgangs 

(noch) nicht vor, darf der Überholende darauf vertrauen, dass kein vorausfahrender Fahrzeugführer 

  • sich verkehrswidrig verhält und vorschriftswidrig ausschert oder 
  • nach links abbiegt.

Ihm steht, weil von mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen dasjenige 

  • Vortritt beim Überholen

hat, das zuerst korrekt hierzu ansetzt, der 

  • Vorrang gegenüber den Vorausfahrenden 

auch dann zu, wenn im 

  • weiteren Überholvorgang 

erst Anhaltspunkte, dass ein Vorausfahrender 

  • gleichfalls überholen 

will, erkennbar werden.

Das bedeutet:
Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, weil ein aus der Kolonne 

  • beispielsweise nach links Abbiegender seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO (doppelte Rückschaupflicht) 

verletzt hat, trifft diesen jedenfalls die überwiegende Haftung.

Allerdings kann eine Mithaftung eines Überholenden,

  • der korrekt zum Überholen angesetzt hat,

deshalb in Betracht kommen, weil 

  • bei der Bestimmung inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist,

auch berücksichtigt werden kann,

  • dass, was die Vermeidbarkeit des Unfalls für ihn betrifft, einem Fahrzeugführer, der bei hoher Geschwindigkeit mehrere Kraftfahrzeuge überholt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, so dass ihm eine sogenannte „Schrecksekunde“ nicht zusteht sowie
  • dass das Überholen einer Kolonne einen die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhenden Umstand darstellt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 08.06.2022 – 14 U 118/21 –).

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