Was Fahrzeugführer die in einer größeren Kolonne von Fahrzeugen fahren und diese überholen wollen, wissen sollten

Das Überholen mehrerer Fahrzeuge, die hintereinanderfahren, ist, 

  • sofern der Überholvorgang gemäß § 5 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über die volle Dauer überschaubar ist,

grundsätzlich statthaft und nicht verboten.

Insbesondere begründet allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer eine

  • Kolonne von mehreren Fahrzeugen 

überholt, noch keine 

  • unklare Verkehrslage 

die das Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig macht.  

Eine unklare Verkehrslage besteht 

  • nur bzw. erst, 

wenn konkrete Anhaltspunkte aufgrund der Verkehrssituation, etwa 

  • dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, 
    • wie beispielsweise ein gesetzter linker Fahrtrichtungsanzeiger eines Vorausfahrenden

oder 

  • der Örtlichkeit

eine solche 

  • bei Beginn des Überholvorgangs

begründen.

Liegen solche konkreten Anhaltspunkte schon bei 

  • Beginn eines Überholvorgangs 

vor, muss die Überholabsicht zurückgestellt werden.

Liegen solche, 

  • zur Zurückstellung der Überholabsicht verpflichtende 

konkreten Anhaltspunkte bei  

  • Beginn des Überholvorgangs 

(noch) nicht vor, darf der Überholende darauf vertrauen, dass kein vorausfahrender Fahrzeugführer 

  • sich verkehrswidrig verhält und vorschriftswidrig ausschert oder 
  • nach links abbiegt.

Ihm steht, weil von mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen dasjenige 

  • Vortritt beim Überholen

hat, das zuerst korrekt hierzu ansetzt, der 

  • Vorrang gegenüber den Vorausfahrenden 

auch dann zu, wenn im 

  • weiteren Überholvorgang 

erst Anhaltspunkte, dass ein Vorausfahrender 

  • gleichfalls überholen 

will, erkennbar werden.

Das bedeutet:
Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, weil ein aus der Kolonne 

  • beispielsweise nach links Abbiegender seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO (doppelte Rückschaupflicht) 

verletzt hat, trifft diesen jedenfalls die überwiegende Haftung.

Allerdings kann eine Mithaftung eines Überholenden,

  • der korrekt zum Überholen angesetzt hat,

deshalb in Betracht kommen, weil 

  • bei der Bestimmung inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist,

auch berücksichtigt werden kann,

  • dass, was die Vermeidbarkeit des Unfalls für ihn betrifft, einem Fahrzeugführer, der bei hoher Geschwindigkeit mehrere Kraftfahrzeuge überholt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, so dass ihm eine sogenannte „Schrecksekunde“ nicht zusteht sowie
  • dass das Überholen einer Kolonne einen die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhenden Umstand darstellt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 08.06.2022 – 14 U 118/21 –).

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