…. werden muss, aber von Instanzgerichten oft nicht beachtet wird.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat
in einem Fall, in dem bei dem Verkehrsunfall ein
Fahrzeug beschädigt worden, in den Leasingbedingungen geregelt war, dass die Leasingnehmerin ermächtigt und verpflichtet ist,
- sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen,
die Leasingnehmerin
- die Reparatur der Unfallschäden an dem Leasingfahrzeug hatte durchführen lassen und
- Ersatz der hierfür entstandenen Kosten von dem dem Grunde nach allein haftendem Unfallverursacher wollte,
darauf hingewiesen, dass, wenn ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche
- wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs
geltend macht, zur Begründung
- sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts
- als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers
in Betracht kommen können, es sich bei
- einem Anspruch aus eigenem und
- einem Anspruch aus fremdem
Recht um
- unterschiedliche Streitgegenstände
handelt, gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO),
- wonach die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss,
somit der Leasingnehmer,
- zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung
eindeutig zum Ausdruck bringen muss,
geltend macht und diese Bestimmung des Streitgegenstandes von ihm nicht zur Disposition des Gerichts gestellt werden darf.
Danach ist in solchen Fällen die Schadensersatzklage eines Leasingnehmers,
- was das Gericht von Amts wegen zu beachten hat,
unzulässig, wenn der Leasingnehmer nicht eindeutig zum Ausdruck bringt,
- ob eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden
bzw.
- in welcher Prüfungsreihenfolge dies geschieht
und wenn von ihm
- diese schon in der Klage gebotene Klarstellung auch im Laufe des Verfahrens nicht nachgeholt wird.
Übrigens:
Daraus folgt auch, dass, wenn beispielsweise der Klage und dem weiteren Vorbringen eines Leasingnehmers eindeutig zu entnehmen ist, dass
- nicht Ansprüche aus eigenem Recht als Leasingnehmer,
- sondern Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin
geltend gemacht werden,
- Ansprüche aus eigenem Recht als Leasingnehmer
nicht Streitgegenstand sind, somit also die Zu- oder Aberkennung eines solchen Anspruchs in der Berufung bzw. der Revision keinen Bestand haben kann.
Gleichermaßen gilt dies im umgekehrten Fall, so dass, wenn der Klage und dem weiteren Vorbringen eines Leasingnehmers eindeutig zu entnehmen ist, dass
- nicht Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin,
- sondern Ansprüche aus eigenem Recht als Leasingnehmer
geltend gemacht werden,
- Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin
nicht Streitgegenstand sind.
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