Dieselgate: OLG Frankfurt verurteilt Audi AG wegen Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Audi SQ5 Modellen

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen 

  • 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6 

erworben hatten, die ausgestattet waren mit 

  • von der Audi AG hergestellten 

Motoren, bei denen 

  • für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren, 

die bewirkten, dass 

  • die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert, 
  • im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,

entschieden, dass es sich hierbei 

  • um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung 

handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge 

  • die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und 
  • deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, 

mit der Rechtsfolge, dass 

  • den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. 

Danach hat die Audi AG durch 

  • die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und 
  • das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).