…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.
Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen
- 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6
erworben hatten, die ausgestattet waren mit
- von der Audi AG hergestellten
Motoren, bei denen
- für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren,
die bewirkten, dass
- die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert,
- im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,
entschieden, dass es sich hierbei
- um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung
handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge
- die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und
- deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist,
mit der Rechtsfolge, dass
- den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss,
- Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge.
Danach hat die Audi AG durch
- die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und
- das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung
die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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