Tag Fahrzeugkäufer

Neues zum Dieselgate: Was Käufer eines Diesel-PKWs mit einem sog. Thermofenster über den Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der ihnen

…. gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 267/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen 

  • mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüsteten

gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, 

  • dem die EG-Typgenehmigung für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt worden war, 

erworben und von der

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Dieselgate: BGH entscheidet, wann (auch) der Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, wegen

…. Verwendung eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug vom Fahrzeugkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. 

Nachdem der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – entschieden hat, dass 

  • Käufer eines Dieselfahrzeugs, 

in dem

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Dieselgate: Was Besitzer eines PKW Diesel, die wegen eines sog. Thermofensters in ihrem Fahrzeug, Schadensersatzansprüche

…. gegen den Motor- und/oder Fahrzeughersteller geltend machen wollen, wissen müssen. 

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteilen vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeug mit einem 

  • Dieselmotor

ausgestattet ist, bei dem die 

  • Abgasreinigung über die Abgasrückführung 

dadurch erfolgt, dass 

  • ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird, 
  • dort erneut an der Verbrennung teilnimmt, jedoch 

bei kühleren Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung zurückgefahren wird („Thermofenster“), die Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin nicht schon deshalb 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadenspflichtig und damit 

Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zur Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, weil

  • aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung

Fahrzeuge mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster)

  • ausgestattet und 
  • in den Verkehr gebracht 

worden sind, sondern dieses Verhalten, 

  • auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und 
  • da es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen fehlt,

nur bzw. erst als 

  • sittenwidrig und 
  • vorsätzlich käuferschädigend 

zu qualifizieren ist, wenn von den bei der Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen für die sie gemäß § 31 BGB einzustehen haben,

  • bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

in dem Bewusstsein gehandelt worden ist, 

sie den darin liegenden Gesetzesverstoß 

  • billigend in Kauf genommen haben 

und sich ihnen 

  • die Gefahr einer Schädigung der Fahrzeugkäufer aufdrängen musste, 

was 

  • durch die Darlegung und den Nachweis dafür sprechender bzw. den Schluss darauf zulassender konkreter Anhaltspunkte,
    • wie beispielsweise eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA),

von Fahrzeugkäufern,

  • deren Klagen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Aussicht auf Erfolg haben sollen, 

bewiesen werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einer Abschalteinrichtung wie dem sog. Thermofenster, die nicht wie die Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA189 unterscheidet, 

  • ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und 
  • keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –), 

sondern im Grundsatz 

  • auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und 
  • bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, 

bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass die bei der Motor- bzw. Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen 

  • in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden sowie 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen 

und dass eine

  • möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage 

für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens nicht genügt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet unter welchen Voraussetzungen Fahrzeughersteller wegen Einsatzes eines Thermofensters

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig sind. 

Mit Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency erworben hatte, bei dem die 

  • Abgasreinigung

über eine Abgasrückführung dadurch erfolgte, dass, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt,

  • ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt,
  • diese Abgasrückführung jedoch bei kühleren Außen-/Ladelufttemperaturen reduziert wird („Thermofenster“),  

entschieden, dass dem Fahrzeugkäufer gegen die Daimler AG einen Schadensersatzanspruch 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aufgrund Inverkehrbringens von Fahrzeugen, 

  • die infolge einer unternehmerischen Entscheidung der Daimler AG mit einer solchen temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet worden sind,

nur dann erfolgreich geltend machen kann, wenn die Verantwortlichen bei der Daimler AG 

  • bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

in dem Bewusstsein handelten, 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden

sowie 

  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben

und dass für ein derartiges Vorstellungsbild bei den Verantwortlichen der Daimler AG 

Dieselgate: Wenn nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein davon betroffener VW erworben wird und dieser

…. nach Beseitigung der unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ aufweist.

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein von einem Käufer erst 

  • nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals 

erworbener VW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war, dessen Software erkannte, 

  • ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie 
  • entsprechend den Betriebsmodus dahingehend veränderte, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,

und mit dem Software-Update der VW AG 

  • zur Beseitigung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert worden ist,

  • die die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad Celsius deutlich reduziert,

dies,

  • da die Applikation eines solchen Thermofensters nicht mit der Verwendung der unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen ist, die die VW AG zunächst eingesetzt hat, 

erst als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn

  • zu dem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der für die VW AG handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen,

  • wie etwa eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates. 

Fazit der BGH-Entscheidung:
Sollen in Fällen wie dem obigen, Klagen 

  • auf Schadensersatz gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

Aussicht auf Erfolg haben, müssen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die dafür sprechen bzw. den Schluss darauf zulassen, dass bei der 

  • Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

Personen, für deren Verhalten die VW AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, in dem Bewusstsein gehandelt haben, 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: OLG Frankfurt verurteilt Audi AG wegen Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Audi SQ5 Modellen

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen 

  • 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6 

erworben hatten, die ausgestattet waren mit 

  • von der Audi AG hergestellten 

Motoren, bei denen 

  • für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren, 

die bewirkten, dass 

  • die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert, 
  • im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,

entschieden, dass es sich hierbei 

  • um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung 

handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge 

  • die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und 
  • deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, 

mit der Rechtsfolge, dass 

  • den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. 

Danach hat die Audi AG durch 

  • die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und 
  • das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Dieselgate: BGH äußert sich erstmals zum sogenannten Thermofenster

Mit Beschluss vom 19.01.2020 – VI ZR 433/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass Autohersteller, die Dieselfahrzeuge in den Verkehr bringen, bei denen aufgrund einer von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidung die

  • Abgasreinigung

über eine Abgasrückführung erfolgt, bei der ein 

  • Teil der Abgase 

wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird, mit der Folge 

  • einer Verringerung der Stickoxidemissionen und 
  • einer Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen  („Thermofenster“),    

nicht schon allein deshalb 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig sind.    

Vielmehr ist wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit einer solchen temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster),

der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber den Fahrzeugkäufern nur gerechtfertigt, wenn zu dem Verstoß 

  • gegen die Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für den Fahrzeughersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, 

  • wie etwa gemachte unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typengenehmigungsverfahren.  

Ob in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegendem Fall 

  • solche Umstände vorgelegen haben und 
  • seitens des Fahrzeugherstellers in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, 

wird nun das Oberlandesgericht (OLG) zu klären haben. 

Übrigens:
Die Thematik des sog. Thermofensters ist mit der Fallkonstellation, 

deswegen nicht vergleichbar, weil 

  • die eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und 
  • sie keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, die ihre Schadensersatzansprüche an die Financialright GmbH abgetreten haben

Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ingolstadt die Klage der Financialright GmbH abgewiesen, mit der diese 

  • als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht 

Schadensersatzansprüche 

  • von über 2.800 Fahrzeugkäufern 

gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht hatte.

Die Kammer erachtete die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Financialright GmbH und den Fahrzeugkäufern, 

  • mit denen sich die Financialright GmbH gegen Übernahme der Prozesskosten und -risiken sowie einer Vergütung über Erfolgsbeteiligung die Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Audi AG und die Volkswagen AG hatte abtreten lassen, 

für nichtig und somit die Financialright GmbH für nicht berechtigt, die Ansprüche der Fahrzeugkäufer geltend zu machen.

Dass die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig sind, begründete die Kammer damit, dass die Abtretungsvereinbarungen die vertragliche Regelung enthielt, dass, 

  • falls der Fahrzeugkäufer einen von der Financialright GmbH mit der Audi AG bzw. der Volkswagen AG geschlossenen Vergleich widerrufen sollte,  

die gesamte Rechtsverfolgung für den Fahrzeugkäufer nicht mehr kostenfrei sein sollte und darin,

  • aufgrund des hieraus resultierenden unzulässigen wirtschaftlichen Drucks für den jeweiligen Käufer, als auch des Interessenskonflikts zwischen dem Käufer und der Financialright GmbH 

eine unzumutbare, 

  • zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führende

Benachteiligung des Käufers liege (Quelle: Pressemitteilung des LG Ingolstadt).