…. unzulässigen Abschalteinrichtung (auch) dann entschädigen müssen, wenn sie nicht im Sinne von §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben.
Mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer eines
das vom Fahrzeughersteller mit einem
- Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestattet wurde,
- auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller in Höhe von
- wenigstens 5% und
- höchstens 15%
des gezahlten Kaufpreises,
- unter Anrechnung der erlangten Nutzungsvorteile,
auch dann zustehen kann, wenn
- keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller
vorgelegen hat.
Für einen solchen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gilt im Streitfall Folgendes:
Das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung
- im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als solcher
muss im Prozess der Fahrzeugkäufer
während die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen festgestellten Abschalteinrichtung,
- aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007,
der Fahrzeughersteller
muss.
Steht das Vorhandensein einer
Abschalteinrichtung fest, muss
- der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen,
dass er bei der Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung
- weder vorsätzlich gehandelt,
- noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht.
Beruft sich
- der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum,
gelten dafür die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- allgemein entwickelten Grundsätze.
Kann sich
- der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten,
haftet er
- nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
nicht, da Voraussetzung für eine deliktische Haftung stets ein Verschulden,
- zumindest in Form von Fahrlässigkeit,
ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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