Dieselgate: BGH entscheidet, wann und wie Fahrzeughersteller die Käufer von Diesel-PKWs mit Thermofenster oder einer anderen 

Dieselgate: BGH entscheidet, wann und wie Fahrzeughersteller die Käufer von Diesel-PKWs mit Thermofenster oder einer anderen 

…. unzulässigen Abschalteinrichtung (auch) dann entschädigen müssen, wenn sie nicht im Sinne von §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben.

Mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer eines 

  • Dieselfahrzeugs,

das vom Fahrzeughersteller mit einem 

  • Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung  

ausgestattet wurde,

  • auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller in Höhe von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des gezahlten Kaufpreises, 

  • unter Anrechnung der erlangten Nutzungsvorteile,

auch dann zustehen kann, wenn

  • keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Fahrzeughersteller 

vorgelegen hat.

Für einen solchen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gilt im Streitfall Folgendes:

Das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung 

  • im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als solcher 

muss im Prozess der Fahrzeugkäufer 

  • darlegen und beweisen, 

während die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen festgestellten Abschalteinrichtung,

  • aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, 

der Fahrzeughersteller 

  • darlegen und beweisen 

muss.

Steht das Vorhandensein einer 

  • unzulässigen

Abschalteinrichtung fest, muss 

  • der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, 

dass er bei der Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung 

  • weder vorsätzlich gehandelt, 
  • noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. 

Beruft sich 

  • der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum,

gelten dafür die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung 

  • allgemein entwickelten Grundsätze. 

Kann sich 

  • der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, 

haftet er 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV 

nicht, da Voraussetzung für eine deliktische Haftung stets ein Verschulden, 

  • zumindest in Form von Fahrlässigkeit, 

ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fdieselgate-bgh-entscheidet-wann-und-wie-fahrzeughersteller-die-kaeufer-von-diesel-pkws-mit-thermofenster-oder-einer-anderen%2F">logged in</a> to post a comment