…. den Fahrzeugkäufern Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zahlen muss,
- unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und
- gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.
Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer
- der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem freien Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte,
- der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war,
die VW AG,
- mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe und
- er dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei,
auf
- Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,
verklagt hat, entschieden, dass
- durch den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen der Fahrzeugkäufer von der VW AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und deswegen
die VW AG aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer,
- gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs
den Kaufpreis erstattet verlangen kann,
- abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer.
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